Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Verschlüsselte Kommunikation mit der Verwaltung in Berlin?

Seit über 2 Jahren ist die Berliner Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Berlin verpflichtet, verschlüsselte Kommunikation zu ermöglichen. Dabei geht es nicht nur um die Einrichtung von DE-Mail-Postfächern, sondern insbesondere von geeigneten freien Verschlüsselungsmethoden mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, wie sie im E-Government-Gesetz vorausgesetzt wird.

§ 4 II EGovG-Bln: Jede Behörde ist verpflichtet, auch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zum Beispiel PGP-Standard, zu eröffnen.

Darum habe ich beim Senat nachfragt (Verschlüsselte Kommunikation mit Berliner Behörden und Antwort vom 27. September 2019), welchen Stand die Umsetzung dieser Pflicht zur Ermöglichung der beiden gesetzlichen Verpflichtungen hat. Die Antwort der Senatsverwaltung zeigt: nicht nur ist größtenteils der Umsetzungsstand bei den Behörden unbekannt, sondern auch die Verpflichtung zur Ende-zu-Ende-Verschlüssung nach z.B. dem PGP-Standard scheint hier nicht bekannt zu sein; grundsätzlich wird nur auf das kaum genutzte DE-Mail abgestellt.

Die Möglichkeit zur verschlüsselten Kommunikation ist Grundlage der digitalen Verwaltung und die Berliner Verwaltung ist dafür noch unzureichend vorbereitet. Die einzelnen Behörden benötigen mehr Hilfestellung; gleichzeitig muss die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben konsequent überwacht werden.

Vorbemerkung: Die Einrichtung, Verwaltung und Kommunikation von verschlüsselten E-MailAdressen i.S.d. § 4 II EGovG Bln obliegt gem. ihrer Organisationshoheit den jeweiligen Berliner Behörden. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS) stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die IKT-Steuerung des Landes Berlin über das ITDZ Berlin lediglich die technische Voraussetzung zur Umsetzung bereit. Zur Umsetzung der Anforderung, eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln anzubieten, hat die SenInnDS das ITDZ Berlin mit der Bereitstellung eines De-Mail-Gateways beauftragt. Die Berliner Behörden werden damit in die Lage versetzt, eigenständig De-Mail-Postfächer gem. dem Rundschreiben 15/20151 der SenInnDS einzurichten, zu verwalten und für die Kommunikation anzubieten. Das ITDZ Berlin hat die dafür notwendigen Schritte im landesweiten Beschäftigtenportal dokumentiert. Demgemäß müssen die Behörden initial eine De-Mail-Domain beantragen und können dann eigenständig De-Mail-Adressen einrichten und verwalten. Wie viele Behörden über das behördenbezogen zentrale Postfach (vgl. Rundschreiben Abschnitt 7.1) weitere De-Mail-Adressen eingerichtet haben, ist nicht bekannt.

1. Wie viele Behörden in Berlin bieten eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln an?

Die SenInnDS bzw. das ITDZ Berlin verfügt über die folgende Liste der Berliner Behörden, die eine De-Mail-Domäne beantragt haben:

Die Einrichtung der Adressen (nach Bereitstellung der Domäne), die weitere Verwaltung als auch die etwaige Veröffentlichung (bspw. im Internetangebot der Behörde) erfolgt gem. der Organisationshoheit der jeweiligen Behörde durch diese eigenständig. Ob die Behörden über die bekannte initiale De-Mail-Adresse hinaus weitere DeMail-Adressen erstellt haben, also ob diese Liste vollständig ist, ist nicht bekannt.

2. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in den jeweiligen Behörden dafür geschult, die zur Verfügung gestellten Adressen und die jeweilige verwendete Software zu bedienen? Welchen Fortbildungsbedarf sieht der Senat?

Anhand des Rundschreiben 15/20153 der SenInnDS sowie durch die Dokumentation der notwendigen Schritte im landesweiten Beschäftigtenportal durch das ITDZ Berlin, werden die Berliner Behörden in die Lage versetzt, eigenständig De-MailPostfächer einzurichten, zu verwalten und für die Kommunikation anzubieten. Ein zentraler Fortbildungsbedarf wird hier durch den Senat nicht gesehen.

3. Welche Behörden erfüllen die Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln bisher nicht und mit welcher Begründung?

Alle Berliner Behörden, die nicht in der unter 1. dargestellten Liste aufgeführt sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln. nicht. Entsprechende Begründungen liegen dem Senat nicht vor und sind auch nicht beizubringen, da die Behörden eine (Nicht-)Umsetzung des § 4 II EGovG Bln eigenständig verantworten.

4. Wie und wo werden die jeweiligen Adressen den Bürger*innen bekannt gemacht?

In der Regel erfolgt die Bekanntgabe über die entsprechenden Internetauftritte der Behörden.

5. Gibt es Behörden, die eine Kontaktaufnahme unter den Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln ermöglichen, aber sie nicht auf der jeweiligen Webseite veröffentlicht haben? Wenn ja, warum?

6. Unter welchen Adressen können Bürger*innen mit Behörden i.S.d. § 4 II EGovG Bln den Kontakt
aufnehmen? (Bitte vollständig tabellarisch auflisten mit Bezeichnung der Behörde, DE-MailAdresse sowie verschlüsselte Adresse und Verschlüsselungsformat.)

Die Bekanntgabe und Außenkommunikation der jeweiligen Adressen obliegt gem. ihrer Organisationshoheit den jeweiligen Berliner Behörden. Es wird daher vom Senat keine zentrale Übersicht hierzu vorgehalten.

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