Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Senat Verwaltung 

Braucht Berlin einen Code of Conduct für die Vergabe von Beratungsleistungen?

Das Scheitern des Vergabeverfahrens für die Einrichtung der elektronischen Akte ist im April bekannt geworden. Inzwischen ist es „in den Stand vor der Aufforderung zur Abgabe der Erstangebote zurückzuversetzt“. Der Tagesspiegel schreibt dazu: “Die elektronische Akte, der zentrale Meilenstein des bereits 2016 verabschiedeten E-Government-Gesetzes, wird in absehbarer Zeit nicht kommen.”

Ein Beitrag in eGovernment Computing zum Thema „Code of Conduct!“ war für mich Anlass, beim Senat nachzufragen, wie die Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Unternehmensberatungen in Berlin gehandhabt wird (Drucksache 18/23744). Denn beim Scheitern der E-Akte ist gleichzeitig Geld an externe Berater*innen geflossen. Hat die fehlende interne Expertise das Scheitern der Vergabe begünstigt? Welche Rolle spielen in Berlin die potentiell fehlende Augenhöhe zwischen Auftraggebern und Berater*innen, die fehlende „Selbstreflexion“ der Berater*innen oder die „Rundum Sorglospakete“ in Rahmenverträgen?

Die Antwort des Senats zeigt, dass sich Berlin bisher nicht vertieft mit dem Thema beschäftigt hat. “Der geplante Code of Conduct wurde von Dataport noch nicht veröffentlicht. Der Senat kann daher bisher keine Stellungnahme dazu abgeben. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Code of Conduct um Verhaltensmaßregeln für Verbände oder Unternehmen im Geschäftsverkehr“. Sobald Dataport mit dem geplanten Code of Conduct gestartet ist, sollte das Thema für Berlin erneut auf die politische Agenda.

1. Welche dedizierten Regelungen gelten im Land Berlin für Vergabe und Beauftragung von Beratungsleistungen?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte haben das Land Berlin sowie die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts als auch die juristischen Personen des privaten Rechts gemäß § 99 Nummer 2 sowie § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die dem Land Berlin zuzurechnen sind, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge §§ 97 ff. GWB sowie die Vergabeverordnung (VgV) bzw. die Vergabeordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) bzw. die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV) anzuwenden.

Die Sektorenauftraggeber wenden §§ 97 ff. GWB sowie die Sektorenverordnung (SektVO) an, soweit der öffentliche Auftrag eine Sektorentätigkeit (Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs) umfasst und – soweit es sich um staatliche Auftraggeber handelt – die vorgenannten Vergabeverordnungen.

Ferner unterliegen das Land Berlin sowie der überwiegende Teil der Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Regelungen des § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazugehörenden Ausführungsvorschriften (AV § 55 LHO). Diese öffentlichen Auftraggeber haben unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Vergabe von Dienstleistungen (einschließlich Beratungsleistungen) die Unterschwellenvergabeordnung (UvgO) anzuwenden. Für Beratungsleistungen im Baubereich gelten zusätzlich die Bestimmungen der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau).

Darüber hinaus haben die öffentlichen Auftraggeber das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften und § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie die Frauenförderverordnung (FFV) anzuwenden. Bis zur Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters voraussichtlich 2021 ist zudem das Berliner Korruptionsregistergesetz zu beachten.

Für bestimmte Bedarfe und Verfahren können der Senat oder einzelne Senatsverwaltungen Verwaltungsvorschriften und Leitlinien herausgeben. So sind z.B. mit den Auftragnehmern Besondere Vertragsbedingungen zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation bei der Vergabe von Beratungs- und Schulungsleistungen vertraglich zu vereinbaren.

2. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus den bisherigen Erkenntnissen des 1. Untersuchungsausschuss des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Vergabe, Beauftragung und Arbeit mit Beratungsleistungen?

Der Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages liegt noch nicht vor. Aussagen einzelner Fraktionen oder Abgeordneter des Bundestages werden vom Senat nicht kommentiert.

3. Wie bewertet der Senat die Planung des IT-Dienstleisters Dataport, einen verbindlichen Verhaltenskodex (Code of Conduct) im Vergabeverfahren mit Beratungsleistungen zu integrieren?
4. Welche Pläne bestehen für die Vergabeverfahren zu Beratungsleistungen im Land Berlin und in den landeseigenen Unternehmen hinsichtlich eines solchen Code of Conduct?
5. Insbesondere welche Pläne bestehen bezüglich der Vergabe und Beauftragung von Beratungsleistungen durch das ITDZ hinsichtlich eines solchen Code of Conducts?
6. Hat der Senat sich zu der Thematik eines verbindlichen Verhaltenskodex bei IT-Beratungsleistungen mit anderen Bundesländern, dem Bund und/oder den Branchenverbänden in Abstimmung begeben?
7. Welche weiteren Planungen hat der Senat hinsichtlich der Gestaltung eines verbindlichen Verhaltenskodex bei Beratungsleistungen?

Der geplante Code of Conduct wurde von Dataport noch nicht veröffentlicht. Der Senat kann daher bisher keine Stellungnahme dazu abgeben. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Code of Conduct um Verhaltensmaßregeln für Verbände oder Unternehmen im Geschäftsverkehr. Die öffentlichen Auftraggeber haben dessen ungeachtet das Vergaberecht anzuwenden, das Bestimmungen für die Durchführung eines wettbewerblichen, transparenten und nicht-diskriminierenden Vergabeverfahrens beinhaltet, insbesondere über die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (§ 6 ff. VgV, gleichlautend bzw. sinngemäß auch in VSVgV, SektVO und KonzVgV, UVgO).

Beratungsleistungen sind überwiegend freiberufliche Leistungen, die unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 50 UVgO formlos vergeben werden können. Der Senat hat im Rahmen der Novellierung der AV § 55 LHO im Februar 2020 auch die Anwendung der Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß §§ 4 und 5 UVgO bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen verpflichtend gemacht. Ferner ist geplant, möglichst noch in diesem Jahr den Vergabstellen einen Leitfaden zur Vergabe freiberuflicher Leistungen (ausgenommen Architekten- und Ingenieurleistungen) zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen wird bereits in der ABau geregelt.

Über das Vergaberecht hinausgehende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung einer wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Auftragsvergabe sind von den öffentlichen Auftraggebern in Eigenverantwortung vorzunehmen.

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