Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Kein B-Plan für Bauvorhaben Münsterberger Weg 91 – 95

Die verschiedenen Bauvorhaben in Mahlsdorf und Kaulsdorf führen immer wieder zu intensiven Debatten. Grundsätzlich ist dabei der Bau von neuen Wohnraum positiv. In vielen konkreten Fällen kritisieren wir aber seit Jahren, dass es eben nur Wohnraum ist, und die verkehrliche und soziale Infrastruktur vergessen wird. Kitas, Sportplätze, Gastronomie, Spielplätze, Fachärzte, Radwege, Gehwege … alles muss zusammen betrachtet werden.

Aufgrund von Anfragen aus der Nachbarschaft habe ich den Senat zum Bauvorhaben Münsterberger Weg 91 – 95 befragt (Drucksache 18/28060). Nach Auskunft des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf ist demnach auf dem privaten Grundstück Münsterberger Weg 91-95 der Abriss der ehemaligen gewerblichen Anlagen und die Errichtung einer Wohnanlage mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie einer Tiefgarage geplant.

Trotz entsprechender Pläne (“Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beabsichtigt das Bezirksamt unter Berücksichtigung der privaten Belange des Eigentümers die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Neben der Zielstellung der Schaffung von Wohnraum sollen insbesondere Nutzungskonflikte im Quartier vermieden werden“), wurden durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf bislang keine weiteren Schritte zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens veranlasst. Dies ist bedauerlich. Denn ein B-Plan regelt in Deutschland die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen. Ohne einen festgesetzten B-Plan darf gebaut werden, wie es in die Umgebung passt.

Trotz einem Mangel an sozialer Infrastruktur hat das Bezirksamt Notwendigkeit der planungsrechtlichen Sicherung von öffentlichen Nutzungen wie Kita, Grünflächen o.ä. verneint. Ich halte das für einen Fehler. Denn in der gleichen Antwort erklärt das Bezirksamt “es bedarf weiterer Grundschul- und Kitaplätze in der Region Kaulsdorf”. Ob sich dieser Fehler noch korrigieren lässt und damit auch eine Gebietsverträglichere Bebauung realisieren lässt, ist zweifelhaft. Als vor ein paar Jahren klar war, dass der Gewerbestandort aufgegeben wird, wäre der richtige Zeitpunkt gewesen. Wenn das Bezirksamt seitdem untätig war, ist eine Korrektur schwieriger.

So sieht es das Bezirksamt heute: “Um für dieses Vorhaben auch in Bezug auf das geplante Maß eine Verträglichkeit mit der maßgeblichen Umgebung zu ermöglichen, wurde das städtebauliche Konzept so entwickelt, dass es zu den angrenzenden Wohnquartieren eine deutliche Reduzierung der Geschossigkeit und einen entsprechenden Abstand vorgesehen hat. Darüber hinaus wurde eine Tiefgarage geplant, die den Großteil des zu erwartenden ruhenden Verkehrs aufnehmen wird und so die Wohngebietsstraße im Wohngebiet nicht weiter belastet.”

Ich setze mich weiter dafür ein, dass das Bauen eine vernünftige Balance bekommt. Auch in den Großsiedlungen Marzahn und Hellersdorf wird viel und dicht bebaut. Auch dort spielel die vielen andere Fragen als Wohnraum einfach eine zu kleine Rolle. Das muss sich ändern!

Frage 1: Welche Kenntnisse hat der Senat zur Bebauung der ehemalig gewerblich genutzten Flächen im Münsterberger Weg 91 – 95?

Nach Mitteilung des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf ist auf dem privaten Grundstück Münsterberger Weg 91-95 der Abriss der ehemaligen gewerblichen Anlagen und die Errichtung einer Wohnanlage mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie einer Tiefgarage geplant. Es wurden in den Jahren 2019 und 2020 bereits Baugenehmigungen zur Errichtung von 12 Reihenhäusern, einem Doppelhaus, zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern, zur Umnutzung eines Bürogebäudes zu einem Mehrfamilienhaus, zum Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und Tiefgarage und zum Neubau von drei Doppelhäusern erteilt. Nach Kenntnis des Bezirksamtes wurde das Vorhabengrundstück mittlerweile weiter veräußert. Es erfolgt gegenwärtig eine Überarbeitung der Planung durch den neuen Eigentümer auf der Grundlage der bereits erteilten Baugenehmigungen. Es ist davon auszugehen, dass ein neuer Bauantrag erforderlich sein wird.

Frage 2: Welche Schritte wurden zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Grundstück realisiert (siehe Drucksache 18/17080)?

Es wurden durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf bislang keine weiteren Schritte zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens veranlasst. Für das Grundstück Münsterberger Weg 91-95 ist ein Bebauungsplan auch nicht beabsichtigt. Wenn ein Bauantrag eingereicht wird, der dem skizzierten Rahmen aus den Vorgesprächen hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem geltenden Recht entspricht und weitere öffentliche Belange nicht zu sichern sind, ist ein Bebauungsplanverfahren nicht notwendig.

Die Notwendigkeit der planungsrechtlichen Sicherung von öffentlichen Nutzungen wie Kita, Grünflächen o.ä. wurde geprüft und ist hier nicht vorhanden. Da die Planung des Investors den Rahmen nach § 34 BauGB weitgehend ausschöpft, wird seitens des Bezirkes nur ein Planerfordernis gesehen, wenn die skizzierten Planungen im Rahmen des Bauantrages überschritten würden.

Frage 3: Welche Möglichkeiten gibt es ohne einen B-Plan im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf die Planungen Einfluss zu nehmen?

Die Beurteilung des durch den Eigentümer geplanten Vorhabens erfolgt gegenwärtig auf der Grundlage des § 34 BauGB. Damit muss sich ein Vorhaben nach Art, Maß, Bauweise, überbauter Grundstücksfläche und dem Nachweis der gesicherten Erschließung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach intensiven Beratungsgesprächen des Vorhabenträgers mit dem Bezirksamt, Stadtentwicklungsamt, konnte dem Vorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage planungsrechtlich zugestimmt werden, da die Beurteilungskriterien zum Einfügen durch entsprechende Anpassungen des städtebaulichen Entwurfes erfüllt waren.

Es bestand darüber hinaus keine Veranlassung bzw. Erforderlichkeit, hier mittels eines Bebauungsplanverfahrens andere öffentliche Ziele zur städtebaulichen Entwicklung dieses Grundstückes umzusetzen.

Frage 4: Wie soll die in der Drucksache 18 / 17080 benannte Zielstellung erreicht werden, Wohnraum unter Vermeidung insbesondere von Nutzungskonflikten im Quartier zu schaffen?

Die Errichtung von Wohngebäuden in einer überwiegend von Wohnen geprägten Umgebung ist hier hinsichtlich der Nutzungsart grundsätzlich gegeben. Um für dieses Vorhaben auch in Bezug auf das geplante Maß eine Verträglichkeit mit der maßgeblichen Umgebung zu ermöglichen, wurde das städtebauliche Konzept so entwickelt, dass es zu den angrenzenden Wohnquartieren eine deutliche Reduzierung der Geschossigkeit und einen entsprechenden Abstand vorgesehen hat. Darüber hinaus wurde eine Tiefgarage geplant, die den Großteil des zu erwartenden ruhenden Verkehrs aufnehmen wird und so die Wohngebietsstraße im Wohngebiet nicht weiter belastet.

Frage 5: Wie wird der Bedarf an ergänzender sozialer und verkehrlicher Infrastruktur in dem Gebiet bewertet?

Es bedarf weiterer Grundschul- und Kitaplätze in der Region Kaulsdorf.

Frage 6: Wann erfolgt(e) die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben und wie sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn?

Wie unter 1. geantwortet, erfolgten die Genehmigungen der Bauanträge 2019 und 2020. Diese Bauvorhaben können durch den Investor realisiert werden.

Frage 7: Ist eine Anzeige für den Baubeginn erfolgt?

Bisher liegt keine Baubeginnanzeige vor.

2 Gedanken zu „Kein B-Plan für Bauvorhaben Münsterberger Weg 91 – 95

  • Karin

    Auch in Kaulsdorf Nord werden nur Wohnungen massig gebaut, die Infrastruktur wurde total vernachlässigt.
    Schon heute gibt es lange Schlangen um Lebensmittel einkaufen zu können.
    An der U- Bahn Kaulsdorf Nord ist alles verdreckt, Rewe gibt es nicht mehr, steht alles leer. Keiner spricht ein Machtwort.

  • Der Zustand am U Kaulsdorf Nord ist in der Tat ein Problem. Ich sehe hier das Bezirksamt in der Verantwortung ein Baugebot mindestens zu prüfen, um hier Abhilfe zu schaffen.

    Der Senat hat diesbezüglich auf die Frage einer Kollegin “In welchen Fällen ist nach Erlass der Verordnung das Baugebot anzuwenden? Ist vom Senat beabsichtigt, das Baugebot, das als Instrument jahrelang nicht genutzt worden ist, nunmehr tatsächlich anzuwenden; liegt die Zuständigkeit weiterhin bei den Bezirksämtern oder geht die Zuständigkeit auf die Senatsverwaltung über?” geantwortet:

    Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurden die § 175 und § 176 Baugesetzbuch im Anwendungsbereich erweitert. Diese Erweiterung ist insbesondere durch den § 176 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch vollzogen worden. Danach kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a Baugesetzbuch bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.

    Ein Baugebot kann, muss aber nicht durch den Bezirk ausgeübt werden. Ob die Ausübung eines Baugebots in Betracht kommt, hängt von zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls ab. Tatsächliche Gründe gegen die Ausübung eines Baugebots können die objektive wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch sein. Rechtliche Gründe gegen die Ausübung eines Baugebots können sein, dass ein erforderliches Tatbestandsmerkmal des § 176 Baugesetzbuch nicht erfüllt ist, wie beispielsweise im Fall des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch im zugrundeliegenden Bebauungsplan keine Wohnnutzung zulässig wäre.

    Die Umstände des Einzelfalls entscheiden darüber, ob ein Baugebot ausgeübt wird und eine verallgemeinernde, vom Einzelfall losgelöste Einschätzung ist demnach nicht möglich. Die Verordnung zur Bestimmung des Landes Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a des Baugesetzbuchs führt zu keiner Änderung der Zuständigkeit zur Ausübung eines Baugebots.

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