Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Barrierefreiheit auf der Linie U5 in Marzahn-Hellersdorf

Der barrierefreie Ausbau von U-Bahnhöfen hat eine hohe Priorität für den Senat. Die geht aus der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 19/10480 hervor. Im Sinne einer Prioritätensetzung heißt dies aber auch, dass der barrierefreie Ausbau von U-Bahnhöfen, welche derzeit weder durch Aufzüge oder Rampen barrierefrei erreichbar sind, Vorrang hat, vor der Nachrüstung von U-Bahnhöfen, die bereits über Rampen grundsätzlich erreicht werden können. Dies betrifft die meisten Bahnhöfe auf der östlichen Linie U5. Eine ergänzende Ausstattung der Bahnhöfe auf der östlichen U5 ist nach aktuellen Planungen frühestens nach 2025 vorgesehen.

Dabei entsprechen die Rampen an den U-Bahnhöfen der Linie 5 mit ca. 10 % Steigung zwar nicht den Anforderungen der DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen, Öffentlich zugängliche Gebäude). Im Personenbeförderungsgesetz wird die Barrierefreiheit allerdings nicht genauer definiert und auch die genannte DIN-Normen ist für Bahnhofsanlagen nicht unmittelbar anwendbar. Daher wurden die Vorgaben im Nahverkehrsplan zur Barrierefreiheit im Vorfeld intensiv mit der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und den Verbänden, die im Landesbeirat der Menschen mit Behinderung organisiert sind, abgestimmt. Im Ergebnis wird im Nahverkehrsplan (NVP) mehrfach auf die DIN 18040 Bezug genommen, jedoch nicht hinsichtlich Rampen. Bei Neubauten werden diese aber in derartigen Längenentwicklungen nicht mehr umgesetzt.

Auch für das Pilotprojekt „Alternative Barrierefreie Beförderung“ (ABB) wird Ostabschnitt der U5 nicht einbezogen, da die Bahnhöfe für viele Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen dank der Rampen gut erreichbar sind. Es wäre also eine generell vergleichsweise niedrige und damit für die Erprobung nicht ausreichende Nachfrage nach ABB-Leistungen zu erwarten. Das Projekt ABB dient der Umsetzung der Vorgaben von § 26 Abs. 7 des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE), wonach individuelle Beförderungsangebote zur Überwindung von Barrieren bzw. Nutzungseinschränkungen im Sinne angemessener Vorkehrungen zu entwickeln sind.

1. Trifft es zu, dass die acht Bahnhöfe der Linie U5, welche bislang jeweils nur über lange und steile Rampen stufenlos erreichbar sind, nach aktuellen DIN-Normen nicht „barrierefrei“ sind?
2. Wieso und auf welcher Grundlage gelten diese Bahnhöfe der BVG dennoch als barrierefrei im Sinne des § 8 Abs. Personenbeförderungsgesetz?

In der Tat entsprechen die Rampen an den U-Bahnhöfen der Linie 5 mit ca. 10 % Steigung nicht den Anforderungen der DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen,Öffentlich zugängliche Gebäude).

Im Personenbeförderungsgesetz wird die Barrierefreiheit allerdings nicht genauer definiert und auch die genannte DIN-Normen ist für Bahnhofsanlagen nicht unmittelbar anwendbar. Daher wurden die Vorgaben im Nahverkehrsplan zur Barrierefreiheit im Vorfeld intensiv mit der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und den Verbänden, die im Landesbeirat der Menschen mit Behinderung organisiert sind, abgestimmt. Im Ergebnis wird im Nahverkehrsplan (NVP) mehrfach auf die DIN 18040 Bezug genommen, jedoch nicht hinsichtlich Rampen. Bei Neubauten werden diese in derartigen Längenentwicklungen nicht mehr umgesetzt.

Dennoch gelten damit auch die lediglich mit Rampen ausgestatteten Bahnhöfe der U5 grundsätzlich als barrierefrei im Sinne des Berliner Nahverkehrsplans. Dem Senat ist allerdings bewusst, dass einzelne Gruppen von Nutzenden aufgrund der Neigung der Rampen Probleme – bis hin zur Nichtbewältigung – haben.

3. Welche Planungen, insbesondere auch zeitlich, gibt es vor diesem Hintergrund seitens der BVG zur Nachrüstung dieser Bahnhöfe mit Aufzügen und welche Schritte wurden insoweit bereits veranlasst?

Der barrierefreie Ausbau von U-Bahnhöfen hat eine hohe Priorität für den Senat. Der barrierefreie Ausbau von U-Bahnhöfen, welche derzeit weder durch Aufzüge oder Rampen barrierefrei erreichbar sind, hat jedoch Vorrang vor der Nachrüstung von U-Bahnhöfen, die über Rampen grundsätzlich erreicht werden können.

Die BVG fügt ergänzend hinzu: „Eine ergänzende Ausstattung der Bahnhöfe auf der östlichen U5 ist frühestens nach 2025 vorgesehen.“

4. Wieso wurde angesichts der nach DIN-Normen nicht barrierefreien Erschließung mehrerer Bahnhöfe der Linie U5 das Pilotprojekt „Alternative Barrierefreie Beförderung“ nicht auch auf die betroffenen U-Bahnhöfe im Bezirk Marzahn-Hellersdorf ausgeweitet?

Das Pilotprojekt „Alternative Barrierefreie Beförderung“ (ABB) dient der Umsetzung der Vorgaben von § 26 Abs. 7 des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE), wonach individuelle Beförderungsangebote zur Überwindung von Barrieren bzw. Nutzungseinschränkungen im Sinne angemessener Vorkehrungen zu entwickeln sind. Entsprechend § 29 Abs. 6 MobG BE wurde im aktuellen Nahverkehrsplan 2019-2023 eine entsprechende Konzeption zur Umsetzung dieser Vorgaben entwickelt und die BVG mit der Umsetzung beauftragt. Mit diesem Angebot soll gewährleistet werden, dass Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkung auch an Zugangsstellen, die noch nicht oder bspw. aufgrund technischer Probleme vorübergehend nicht barrierefrei zugänglich und nutzbar sind, dennoch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen können. Da ein solches System nach Kenntnis des ÖPNV-Aufgabenträgers in dieser Form bislang national und im europäischen Ausland nicht existiert, ist vor einer stadtweiten Einführung eine Erprobung in Form eines Pilotprojekts auf ausgewählten Streckenabschnitten und Bahnhöfen vorgesehen. Diese soll auf der gesamten Linie U8, einem Abschnitt der U5 westlich des Bahnhofs Tierpark sowie am S-Bahnhof Mariendorf erfolgen. Der Start für dieses Pilotprojekt erfolgt voraussichtlich zum 3. Quartal 2022.

Eine stadtweite Einführung des Systems ist nach erfolgreicher Erprobung ab 2025 vorgesehen. Für die Erprobung ist es wichtig, vor allem Bahnhöfe mit Aufzügen wie auch Bahnhöfe ohne jede barrierefreie Zugangsmöglichkeit einzubeziehen, um die daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen abzudecken. Der Ostabschnitt der U5 wurde nicht einbezogen, da die Bahnhöfe dort entsprechend den Vorgaben des Berliner NVP grundsätzlich barrierefrei sind und trotz der die DIN 18040 überschreitenden Rampenneigungen für viele Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen dennoch gut erreichbar sind. Es wäre also eine generell vergleichsweise niedrige und damit für die Erprobung nicht ausreichende Nachfrage nach ABB-Leistungen zu erwarten.

Die Auswahl der genannten Linien und Bahnhöfe für das Pilotprojekt erfolgte in Abstimmung mit der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und unter Einbeziehung der AG Verkehr Barrierefrei bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, in der die Verbände von Menschen mit Behinderung vertreten sind.

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