Antrag auf Anwohnerparkausweis bald medienbruchfrei möglich
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz macht’s möglich: der Antrag auf einen Anwohnerparkausweis kann vollständig digital und medienbruchfrei werden (Drucksache 19/20555).
In großen Teilen der Innenstadt gibt es eine Parkraumbewirtschaftung und damit die Möglichkeit oder sogar Notwendigkeit für Anwohner*innen einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Ein Bewohnerparkausweis ist maximal zwei Jahre gültig. Schon eine Weile gibt es einen Online-Antrag. Das Problem: nach dem digitalen Antrag geht die Bearbeitung auf Papier weiter.
Im Juni 2023 hatte ich mich beim Senat erkundigt, was gegen eine medienbruchfreie Digitalisierung des Anwohnerparkausweises spricht. Das Ergebnis: ein Bundesgesetz sorgt dafür, dass der Antrag online gestellt werden kann, aber analog bearbeitet werden muss. Dies hat nun ein Ende.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ändert diesen Teil in der Straßenverkehrsordnung (§ 70). Das LABO muss dazu, dass Fachverfahren VOIS I PAM und die Onlinekomponente anpassen. Bis wann diese Änderung umgesetzt werden, kann der Senat bisher nicht sagen, da eine Aussage des Softwareherstellers fehlt. Ich werde dran bleiben. Sinnvoll wäre es, wenn der Senat dafür sorgt, dass bis zum April 2025 das Verfahren umgestellt ist, dann tritt die neue Regelung in Kraft und die Anwohner*innen und die Verwaltung können sofort entlastet werden.
Frage 1: Wie kann, unter der Berücksichtigung des neuen Bürokratieentlastungsgesetz IV und den damit einhergehenden Änderungen am § 70 des Straßenverkehrsgesetzes, das gesamte Verfahren rund um die Anwohnerparkvignette auf Senats- und Bezirksebene medienbruchfrei digitalisiert werden?
Frage 2: Welche Stelle übernimmt die Federführung für das Vorhaben?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundestag verabschiedete am 26. September 2024 das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz). Dieses bedarf noch der Befassung des Bundesrates (Abstimmung am 18.10.2024). Artikel 70 dieses Gesetzes, der erst am 15. April 2025 in Kraft tritt, trifft zwei Bestimmungen zur Anpassung der §§ 35, 36 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): In § 35 Abs. 1 wird eine neue Nummer 22 eingefügt, nach der eine Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zulässig ist; § 36 Abs. 2m wird derart gefasst, dass eine Datenübermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach Landesrecht für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zuständigen Behörden erfolgen darf. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Bewohnerparkausweise medienbruchfrei digital zu beantragen und zu bearbeiten. Die bisher für die Beantragung erforderliche optische Digitalisierung der Zulassungsbescheinigung Teil I kann entfallen, da die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde die erforderlichen Daten zum Nachweis der Haltereigenschaft über einen automatisierten Abruf aus dem ZFZR erlangen kann. Seitens des Senats wird die Neuregelung begrüßt.
Mit dem Ziel der Realisierung eines digitalen Bewohnerparkausweises befindet sich die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bereits im fachlichen Austausch mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), bei dem die IT-Verfahrensverantwortung für das Fachverfahren VOIS I PAM nebst Onlinekomponente zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen liegt. Um die dargestellte, am 15. April 2025 in Kraft tretende Neuregelung im StVG im Land Berlin praktisch umsetzen zu können, bedarf es zuerst einer Prüfung, ob die beim LABO derzeit vorhandenen Software- und Onlinelösungen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Frage 3: Welche zeitliche Perspektive hat das Vorhaben? Ist von einer Realisierung im Jahr 2024 oder 2025 auszugehen?
Eine zeitnahe Etablierung eines medienbruchfreien digitalen Verwaltungsverfahrens für Bewohnerparkausweise wird angestrebt. Die zeitliche Perspektive hängt maßgeblich davon ab, wie schnell die etwaig erforderlichen Softwareanpassungen seitens des Herstellers realisiert werden können.