Bürokratierendite statt Zuwendungsbürokratie
Der Senat finanziert viele gute und wichtige Projekte durch so genannte Zuwendungen für Berlin. Aus verschiedenen Gründen steigt der Verwaltungsaufwand für Projekte und die Verwaltung in den letzten Jahren immer weiter an. Es ist inzwischen ein Punkt erreicht, an dem der Anteil der Bürokratie nicht weiter tragbar. Immer weniger Personal steht immer umfangreicheren und komplexeren Regelungen gegenüber, die angewendet und vollzogen werden müssen. Bereits seit einiger Zeit liegen für eine Entbürokratisierung Vorschläge von VskA Berlin, Selko und Paritätischem Berlin vor (Positionspapier).
Gerade in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels ist es unabdingbar, eine Bürokratierendite zu erarbeiten und zu ernten. Vereinfachte Prozesse entlasten sowohl die Verwaltung als auch die Zuwendungensempfänger*innen. Der Rechnungshof von Berlin gibt nun in seinem Jahresbericht 2024 Empfehlungen zur Vereinfachung des Zuwendungsrechtes. Der Senat sollte die Empfehlungen ernst nehmen und in die zuletzt verschobenen Ergebnisse des Projekts “Vereinfachung, Optimierung und Digitalisierungen von Zuwendungen im Land Berlin” aufnehmen. Über einen Zwischenstand zum Projektverlauf wurde unter anderem mit der Roten Nummer 1362 A vom 8. Mai 2024 berichtet.
Ziel nun auch des Rechnungshofes ist, dass sich etwa freie Träger wieder auf die eigentlichen Aufgaben konzentrieren können. Denn auch hier ist die Erkenntnis klar: die Dichte und Komplexität des Zuwendungsrechtes hat zugenommen, die finanziellen Rahmenbedingungen haben sich geändert und gleichzeitig besteht ein hoher Mangel an Fachpersonal. Zum Teil konterkariert die hohe Regelungsdichte im Bereich der Zuwendungen die wichtigen, mit den Zuwendungen verfolgten Ziele, weil die Ressourcen sehr stark auf das Verfahren konzentriert werden und die Verwirklichung der mit der Förderung verfolgten Ziele dabei bisweilen aus dem Fokus gerät.
Zusammenfassend empfiehlt der Rechnungshof,
- a) Ausgabemittel für Zuwendungen im Interesse eines verbesserten fiskalischen Gesamtüberblicks und zur Erleichterung der Steuerung durch den Haushaltsgesetzgeber künftig im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung in gesonderten Titeln nachzuweisen,
- b) bei längerfristigen Förderbedarfen anstelle von fortgesetzten Projektförderungen institutionelle Zuwendungen zu gewähren,
- c) bis zu einer betragsmäßig zu definierenden Höhe von Zuwendungen einen Vorrang für die Festbetragsfinanzierung in die AV LHO aufzunehmen,
- d) in den AV LHO ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung von Standardeinheitskosten und Pauschalen vorzusehen,
- e) in Nr. 15.3 AV § 44 LHO und Anlage 3 zu AV § 44 LHO zu regeln, dass die Bewilligungsstellen beim Erlass von Förderrichtlinien zu prüfen haben, ob Pauschalen angewendet werden können,
- f) ausdrücklich zu regeln, dass Maßstab für die Prüfung des Besserstellungsverbots allein die Vergütung der konkret im Projekt beschäftigten Angestellten ist,
- g) dass insbesondere die Anwendung des TVöD im Zuwendungsverfahren als grundsätzlich gleichwertig anerkannt wird,
- h) dass in geeigneten Fällen geprüft wird, ob Personalkostenpauschalen zum Einsatz kommen, wobei dann auf die Prüfung des Besserstellungsverbots verzichtet werden kann,
- i) die Vergabe von Zuwendungen im Zuwendungsrecht (AV LHO mit ANBest-P und ANBest-I) dahingehend zu vereinfachen, dass bei Auftragssummen bis 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) eine Direktvergabe möglich ist und bei Auftragssummen über 5.000 € bis 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) die Einholung von drei Angeboten ausreichend ist,
- j) in Nr. 6.2 AV § 44 LHO und Nr. 3.4 AV § 23 LHO (sowie in der Folge auch in der ABau) vorzusehen, dass eine Beteiligung der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld der Vergabe von Zuwendungen für Baumaßnahmen (baufachliche Prüfung der Planungsunterlagen durch die für Bauen zuständige Senatsverwaltung) erst ab einer Zuwendungshöhe für Baumaßnahmen über 6 Mio. € oder – unabhängig vom Zuwendungsbetrag – bei Gesamtkosten über 10 Mio. € verpflichtend vorgesehen ist, und
- k) einen unteren Schwellenwert für baufachliche Prüfungen von 50.000 € (BruttoBaukosten) einzuführen, abhängig von der Umsetzung der vorstehenden Empfehlung zur betragsabhängigen Zulassung einer baufachlichen Prüfung durch die ZG in Nr. 11.2 AV § 44 LHO vorzusehen, dass für Zuwendungen bis 50.000 € (Brutto-Baukosten) der Verwendungsnachweis nicht in baufachlicher Hinsicht geprüft wird und die vertiefte baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises bei Zuwendungsbeträgen bis einschließlich 6 Mio. € (und Gesamtkosten bis einschließlich 10 Mio. €) auch durch die ZG erfolgen kann, wenn die für Bauen zuständige Senatsverwaltung in der Bewilligungsphase nicht beteiligt war.