Wohnberechtigungsschein (WBS) – geht das auch einfacher?
Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) dauert in Berlin immer noch zu lange. Laut einer aktuellen Anfrage von Katrin Schmidberger und mir blieben von den etwa 60.000 Anträgen in diesem Jahr über 200 Anträge mehr als ein halbes Jahr liegen (Drucksache 19/20843). Durchschnittlich dauert die Bearbeitung aktuell ca. 7 Wochen. Auch das ist für die Betroffenen unnötig lang!
Ein Fortschritt ist, dass der WBS seit 30. September 2024 auch online beantragt werden kann. Das Online-Verfahren führt die Benutzerinnen und Benutzer “anwenderfreundlich und schrittweise” durch den Antrag. Hierbei werden die notwendigen Angaben klar abgefragt. Es trifft jedoch zu, dass in vielen Fällen dem Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zusätzliche Unterlagen beigefügt werden müssen.
Darüber hinaus prüft der Senat, ob es künftig erforderlich bleibt, dass Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des WBS-Antragsverfahrens eine Meldebescheinigung einreichen müssen, oder ob ein verwaltungsinterner Abgleich der Meldedaten ausreichend sein könnte. Ziel dieser Prüfung ist es, den Antragsprozess für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erleichtern. Ich werde dran bleiben!
Frage 1: Wie viele Anträge auf Erteilung eines WBS wurden 2023 und wie viele seit Jahresbeginn gestellt und wie viele wurden davon bewilligt (bitte nach Bezirken auflisten)?
Die Anzahl der WBS-Anträge für das Jahr 2023 sowie seit dem 01.01.2024 nach Bezirken kann nachstehender Tabelle entnommen werden.
» Drucksache 19/20843
Frage 2: Wie stellte sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit zur Ausstellung eines WBS für das Jahr 2022 und seit Beginn dieses Jahres dar (bitte nach Bezirken auflisten)?
Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten nach Bezirken für das Jahr 2022 sowie seit Beginn 2024 stellen sich folgt dar:
» Drucksache 19/20843
Frage 3: Wie viele WBS-Anträge wurden in den einzelnen Berliner Bezirken gestellt und sind zum Zeitpunkt der Beantwortung älter als 6 Monate?
Frage 4: Wie viele WBS-Anträge wurden in den einzelnen Berliner Bezirken gestellt und sind zum Zeitpunkt der Beantwortung älter als 9 Monate?Die Anzahl der WBS-Anträge, die in Bezug auf einen Antragseingang ab 01.01.2024 länger als 6 Monate bzw. 9 Monate unbeschieden waren, kann nachstehender Tabelle entnommen werden.
» Drucksache 19/20843
Frage 5: Welchen Anspruch hat das Land Berlin für den Bearbeitungszeitraum für diese Dienstleistung?
Der Senat sieht die aktuelle durchschnittliche Bearbeitungszeit als zu lang an.
Frage 6: Für wie bürger*innenfreundlich und verständlich hält der Senat die online vorhandenen Hinweise zum Wohnberechtigungsschein, das Antragsformular und die Anforderungen für weitere beizubringende Unterlagen und trifft es zu, dass dem Antrag auf einen WBS mindestens 8 weitere Unterlagen beizufügen sind?
Der Senat bewertet die Freundlichkeit und Verständlichkeit der Online-Hinweise zum Wohnberechtigungsschein (WBS) als ein wichtiges Anliegen, da bezahlbarer Wohnraum essentiell ist. In Bezug auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Informationen wird kontinuierlich daran gearbeitet, die Formulare und Anleitungen verständlich und nutzerfreundlich zu gestalten, auch im Hinblick auf digitale Barrierefreiheit und sprachliche Verständlichkeit.
Ein Fortschritt in diesem Bereich ist, dass der WBS nun auch online beantragt werden kann. Das Online-Verfahren führt die Benutzerinnen und Benutzer anwenderfreundlich und schrittweise durch den Antrag. Hierbei werden die notwendigen Angaben klar abgefragt. Die Plattform gibt Hilfestellungen, um Fehler zu vermeiden. Zusätzlich erleichtert eine Checkliste die Übersicht über die beizubringenden Unterlagen.
Es trifft zu, dass in vielen Fällen dem Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zusätzliche Unterlagen beigefügt werden müssen. Die genaue Anzahl hängt jedoch von der individuellen Situation der Antragstellerinnen und Antragsteller ab. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, mindestens acht Unterlagen beizufügen, um den Anspruch auf einen WBS zu belegen. Diese Dokumente umfassen in der Regel Einkommensnachweise, Meldebescheinigungen und gegebenenfalls Nachweise über besondere Lebenssituationen (z. B. Schwerbehindertenausweis oder Nachweise über Unterhaltszahlungen).
Frage 7: Warum ist es notwendig, dass
a. neben einer Kopie des Ausweises auch Kopien der Geburtsurkunden der Kinder beizulegen sind, obwohl dieser doppelte Identitätsnachweis nicht einmal mehr im Antragsverfahren für eine Einbürgerung notwendig ist und für viele nicht in Deutschland geborene Kinder oft kaum zu beschaffen sind?
b. eine Meldebescheinigung eingeholt, bezahlt und beigelegt werden muss, obwohl die Bezirksämter selbst Zugriff auf das Melderegister hat und so den Meldestatus der beantragenden Personen mit deutlich geringerem Aufwand als die Beantragenden abfragen kann?
c. eine Heiratsurkunde beigelegt werden muss, obwohl auch diese Daten im Melderegister hinterlegt sind?Im WBS-Antragsverfahren werden die vom Antragstellenden gemachten Angaben seitens der Verwaltung grundlegend geprüft, um eine lückenlose und rechtlich abgesicherte Nachweispflicht der Informationen zu gewährleisten. Dabei wird insbesondere Wert daraufgelegt, dass Bürgerinnen und Bürger keine unnötigen Wege auf sich nehmen müssen. Es ist daher wichtig zu betonen, dass Antragstellende, die bereits ihre aktuelle Meldebescheinigung besitzen, diese lediglich dem Antrag beifügen müssen. Dies stellt eine zusätzliche Belastung dar, da die Meldebescheinigung in der Regel bei einer Adressänderung ohnehin ausgestellt wird. Wichtig ist hierbei, dass für die Beantragung des WBS niemand erst zum Bürgeramt geschickt wird, um sich anzumelden. Die Meldebescheinigung dient lediglich als Nachweis der bereits vorhandenen Meldung und ist, wie die aktuellen Informationen auf berlin.de zeigen, bei einer Online-Beantragung kostenlos erhältlich. Ein Einblick der Verwaltung in das Melderegister erfolgt in der Regel nur, wenn der Bürger keine Nachweise beibringen kann.
Der Senat prüft derzeit jedoch, ob es künftig erforderlich bleibt, dass Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des WBS-Antragsverfahrens eine Meldebescheinigung einreichen müssen, oder ob ein verwaltungsinterner Abgleich der Meldedaten ausreichend sein könnte. Ziel dieser Prüfung ist es, den Antragsprozess für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erleichtern.
Frage 8: Wie wird die Zusage im Serviceportal des Landes Berlin „Fragen zum Wohnberechtigungsschein beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres zuständigen bezirklichen Wohnungsamtes“ in den Bezirken erfüllt?
Die Zusage befindet sich nicht im Serviceportal der Landes Berlin, sondern auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Der Senat geht davon aus, dass die Zusage durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der bezirklichen Wohnungsämter eingehalten wird.
Frage 9: Hat der Senat die Anbindung des WBS an den BDA dazu genutzt, die Anzahl der einzureichenden Unterlagen zu reduzieren? Wenn ja, welche der in dieser Anfrage genannten offensichtlich entbehrlichen Unterlagen müssen zukünftig nicht mehr beigebracht werden?
Mit der Anbindung des WBS an den BDA wird auf die Nachweiserbringung durch die Meldebescheinigung, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde verzichtet.
Frage 10: Wenn nein, warum nicht und wie bewertet der Senat diesen Umstand im Sinne von Bürgerfreundlichkeit und Bürokratieabbau?
Siehe Antwort zur Frage 9.
Frage 11: Plant der Senat für diese Dienstleistung ein Serviceversprechen nachdem bspw. jeder Antrag innerhalb von einem Monat beschieden wird?
Der Senat plant kein Serviceversprechen, da zum einen die Bearbeitung der Anträge in der Verantwortung der bezirklichen Wohnungsämter erfolgt und zum anderen die Mitwirkungspflicht der Antragstellenden (Vollständigkeit der Unterlagen/Nachweise) erforderlich ist.
Frage 12: Plant der Senat für diese Dienstleistung eine Genehmigungsfiktion? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?
Der Senat plant für diese Dienstleistung keine Genehmigungsfiktion. Ohne eingehende Prüfung der Verhältnisse durch die bezirklichen Wohnungsämter kann keine Genehmigung oder Ablehnung erteilt werden. Der Antragstellende hat seine Mitwirkungspflicht einzuhalten.