Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Hönower Weiherkette retten – L33 so nicht!

Seit vielen Jahren setzen sich Bündnis 90/Die Grünen für den Ausbau der verlängerten Landsberger Allee (L 33) ein. Für Bündnis 90/Die Grünen war immer wichtig bei der Umsetzung die Eingriffe in die benachbarte Hönower Weiherkette auf ein absoluten Minimum zu reduzieren. Entgegen früherer Äußerungen des Senat muss dieser auf meine Anfrage eingestehen, dass am Knotenpunkt L 33/Stendaler Straße sowie zwischen Ortseingang Hönow und der Straße „Am Haussee“ soll jeweils 6m bzw. 6.30m zusätzlich von der Hönower Weiherkette geopfert werden soll, als frühere Planungen vorgesehen haben. Auf die Frage, warum eine Verschiebung nach Norden nicht möglich sein soll, wurde nicht geantwortet (Drucksache 19/22481).

Angesichts der Bedeutung der Hönower Weiherkette für die Naherholung ist es erschreckend, wie wenig sensibel der Senat mit unserem Landschaftsschutzgebiet umgeht. Eine verständliche Informationen von Bürger*innen hat es trotz der emotionalen Vorgeschichte um die Hönower Weiherkette nicht gegeben. Aber es ist nie zu spät! Bündnis 90/Die Grünen fordern den Senat und das Bezirksamt auf, die Menschen umfassend über den Eingriff in die Hönower Weiherkette zu informieren und endlich Alternativen die weniger Natur vernichten zu prüfen.

Frage 1: Wie bewertet der Senat die ausgelegten Planfeststellungsunterlagen für den Ausbau der L33?

Der Berliner Senat nimmt die ausgelegten Planfeststellungsunterlagen für den Ausbau der L33 mit Blick auf das gemeinsame länderübergreifende Infrastrukturvorhaben zur Kenntnis. Die Maßnahme wird in Abstimmung mit dem Land Brandenburg geplant – Gemeinsame Vorhabenträger des Projektes sind der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) und die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), wobei beide Länder das Ziel verfolgen, eine tragfähige Lösung zu entwickeln, die sowohl den verkehrlichen Erfordernissen als auch den Umwelt- und Naturschutzbelangen gerecht wird. Derzeit werden alle Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens durch die Anhörungsbehörde eingeholt.

Frage 2: Wie bewertet der Senat insbesondere die massiven Eingriffe in die Hönower Weiherkette, der in den neuen Planfeststellungsunterlagen nochmal massiv erweitert wurde? (Bitte dazu um Darstellung der Ausweitung der Eingriffe zwischen den Planungen 2011 und 2025)

Der LS Brandenburg teilt dazu mit: „Für die Darstellung der Ausweitung der Eingriffe zwischen der Planfeststellungsvariante von 2011 und 2025 teilen wir mit, dass im Anschlussbereich der Landesstraße (L) 33 am Knotenpunkt L 33/Stendaler Straße die Fahrbahn geringfügig angepasst werden musste, um den Ansprüchen von Fahrzeugen zu entsprechen, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keiner Ausnahmegenehmigung bedürfen.

Dabei wurde auf einer Länge von ca. 100 m der Radius der Fahrbahnachse von 150 m auf 300 m geändert. Die Straßenbegrenzungslinie verschiebt sich dadurch im Maximum um rund 6,0 m. Zum Schutz der Anwohnenden vor Straßenverkehrslärm der L 33 ist zwischen dem Ortseingang Hönow und der Straße „Am Haussee“ eine Lärmschutzwand notwendig. Daraus resultiert das Erfordernis der Errichtung einer Anwohnerstraße im Einrichtungsverkehr. In Folge dessen wird eine Verschiebung der L 33 notwendig, die durch eine Reduzierung der Mittelstreifenbreite minimiert wird.

Zum Erhalt der Anwohnerstraße und der Herstellung der Lärmschutzwand musste die Fahrbahn der L 33 zwischen dem Bau-km 1+550 bis Bau-km 2+075 angepasst werden. Die Achse der aktuell in der Planfeststellungsunterlage dargestellten L 33, im Vergleich zur Achse von 2011, wurde um 6,30 m nach Süden versetzt.“

Frage 3: Wie bewertet der Senat insbesondere den Verlust des Schulwaldes in der Hönower Weiherkette (5250 junge Bäume und Sträucher), den 172 Schülerinnen und Schüler der Bücherwurm-Grundschule und der Schule am Mummelsoll im März und April 2024 in der Hönower Weiherkette gepflanzt haben?

Frage 4: Wie bewertet der Senat, dass der entstehende Wald auch in den Unterricht integriert werden und den Kindern die komplexen Zusammenhänge im Ökosystem Wald näher bringen sollte. Welche Kompensation ist bei Verlust des Schulwaldes geplant?

Der LS Brandenburg teilt dazu mit: „Da es sich bei dem Planungsvorhaben um eine Gemeinschaftsmaßnahme zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg handelt, stehen die zuständigen Behörden in engem Kontakt. Die aktuelle Planung der L 33 inklusive der Kompensationsvorhaben wurde im Rahmen der Ausweisung der Flächen für das Schulprojekt, durch die zuständige Fachabteilung des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf, berücksichtigt. Da von keiner Betroffenheit ausgegangen wird, muss der Schulwald nicht kompensiert werden.“

Es liegt kein Verlust des Schulwaldes vor.

Frage 5: Wie hat der Senat die Rechte und Interessen Berlins im Verfahren eingebracht?

Siehe zu Frage 1 – die SenMVKU ist, gemeinsam mit dem LS, Vorhabenträger. Die Trägerbeteiligung erfolgt im Rahmen des Verfahrens.

Frage 6: Wie wurde insbesondere die Durchsetzung der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Hönower Weiherkette (LSG HWK) versucht, in der steht, dass „mit den Ausbaumaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden“ müssen?

Die Verordnung zum Schutz der Hönower Weiherkette wurde bei der Planung der Verkehrsanlage berücksichtigt. Im Rahmen der bei Bauvorhaben üblichen Abwägung, wurde die Verkehrssicherheit und der Schutz des Menschen vor schädlichen Lärmeinflüssen, höher bewertet als der Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet. Der Eingriff in die Hönower Weiherkette, im Verhältnis zur Gesamtfläche des Schutzgebietes und zur Lokalität des Eingriffes, wurde als akzeptabel eingestuft. Der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet beschränkt sich auf ein unvermeidliches Maß.

Frage 7: Wie ist in diesem Zusammenhang rechtlich zu bewerten, dass eine Trassenführung weiter nördlich möglich ist und bspw. 2011 die Eingriffstiefe deutlich geringer geplant war?

Der LS Brandenburg teilt dazu mit: „Die Schutzgebietsverordnung der Hönower Weiherkette lässt den Eingriff mit dem Kriterium „der Reduktion auf das unvermeidliche Maß“ zu. Zur Wahrung des Schutzes der Anwohner und der Verkehrsteilnehmer, ist der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet unerlässlich. Unter den gegebenen Bedingungen, bestehen keine wesentlichen Alternativen für die Umsetzung der Planungsmaßnahme um einen geringeren Eingriff zu ermöglichen, als der vom Vorhabenträger vorgesehenen.“

Frage 8: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es die LSG-Verordnung durchzusetzen? Wer ist hier ggf. klageberechtigt (Land Berlin, Bezirksamt, Anwohner*innen, Naturschutzverbände)?

Die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin stellen den Plan unter Beachtung aller Gesetze und Verordnungen sowie nach Abwägung aller Belange fest. Klageberechtigt sind anerkannte Naturschutzverbände, sofern sie sich auf die Verbandsklagebefugnis gemäß § 3 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) berufen können und Privatpersonen, wenn sie eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit geltend machen können, z. B. bei einer Beeinträchtigung eigener Rechte, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Frage 9: Welche Möglichkeiten sieht der Berliner Senat, das Land Brandenburg hier zur „Besinnung“ zu bringen und die Planungen für die L33 anzupassen, um die Hönower Weiherkette zu retten?

Siehe zu Antwort 1. Der Berliner Senat weist darauf hin, dass es sich bei der Maßnahme um ein länderübergreifendes Vorhaben handelt, das gemeinsam mit dem Land Brandenburg geplant wird. Beide Länder verfolgen das gemeinsame Ziel, eine ausgewogene Lösung zu entwickeln, die sowohl den verkehrlichen Anforderungen als auch den naturschutzfachlichen Belangen Rechnung trägt. Im Rahmen der Planungen wird darauf geachtet, dass alle relevanten Interessen – insbesondere der Schutz sensibler Naturräume wie der Hönower Weiherkette – berücksichtigt werden, soweit dies im Rahmen der rechtlichen und fachlichen Vorgaben möglich ist. Der Senat setzt dabei auf eine enge Abstimmung mit Brandenburg und eine ergebnisoffene Prüfung der eingebrachten Hinweise und Einwände.

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