Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Netzpolitik & Digitalisierung Verwaltung 

Push-Governments: Arbeitet die Berliner Verwaltung bald ohne Antrag?

Die Idee des „Push-Governments“ klingt utopisch. Kann eine moderne, proaktive Verwaltung aktiv auf Bürger*innen zugehen und jeweiligen Leistungen automatisiert gewähren? Ein Beispiel wäre die Erneuerung des Personalausweises. Statt darauf zu warten, dass Bürger*innen aktiv einen Termin für einen neuen Personalausweis suchen, würden am Anfang des Jahres alle Berliner*innen deren Ausweis abläuft, darüber informiert werden. Ein anderes bekanntes Beispiel ist das automatische Erneuern der Anwohnerparkvignette.

Ich habe dazu mal beim Berliner Senat nachgefragt (Drucksache 19/21865). Die Antwort macht klar: In Sache Digitalisierung und moderner Verwaltung haben SPD und CDU keinerlei Ambitionen. Zwar heißt es: “Grundsätzlich begrüßt der Senat einen solchen Ansatz, wenn er technisch und organisatorisch praktikabel und rechtlich möglich ist”. Gleichzeitig heißt es: “Derzeit hat der Senat keine konkreten Dienstleistungen identifiziert, die sich anbieten, um einen Push-Government Ansatz im Zuge der weiteren Digitalisierung in den Jahren 2025 oder 2026 umzusetzen.”

Damit ist eigentlich alles zu den Berliner Ambitionen gesagt. Dabei ist der Hinweis auf einen auslaufenden Ausweis sicher auch in Berlin keine Unmöglichkeit. Es wird Zeit, dass Digitalisierung der Berliner Verwaltung auch im Senat mehr Aufmerksamkeit bekommt. Immerhin ein paar Überlegungen zu den technischen Voraussetzung teilt der Senat: die Registermodernisierung und das Once-Only-Prinzip, also das Wiederverwenden von Daten, die bereits an anderer Stelle von Bürger*innen bereit gestellt wurden. Die technische Grundlage – das Nationale Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – hat mit dem NOOTS-Staatsvertrag eine infrastrukturelle und rechtliche Grundlage zwischen Bund und Ländern erhalten.

1. Wie bewertet der Senat den Ansatz des sogenannte Push-Governments bzw. einer proaktiven Dienstleistungserbringung der Verwaltung?

Der Ansatz des Push-Governments sieht vor, staatliche Leistungen und Informationen proaktiv und automatisiert anzubieten, anstatt diese erst nach Antrag zu gewähren. Grundsätzlich begrüßt der Senat einen solchen Ansatz, wenn er technisch und organisatorisch praktikabel und rechtlich möglich ist. Insofern soll ein solcher Ansatz eine wünschenswerte Dimension eines Zielbildes der Berliner Verwaltung darstellen und als solches Teil einer Verwaltungsdigitalisierungsstrategie werden. Hierbei muss aber immer im Einzelfall unter Bezugnahme der konkreten Leistungen und der jeweiligen Regelungen im Fachrecht geprüft werden, ob der Ansatz umsetzbar ist. Zudem muss jeweils berücksichtigt werden, dass ohne eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Verwaltungsverfahren erhebliche Mehraufwände auf die Verwaltung und deren Mitarbeitende zukommen dürften. Insofern macht ein solcher Ansatz mit Blick auf die bestehenden und kommenden Herausforderungen für die Berliner Verwaltungen nur Sinn, wenn die Prozesse optimiert werden und Verwaltungsverfahren durch Digitalisierung (weitgehend) automatisiert stattfinden.

2. Gibt es in Berlin bereits Fachverfahren, die einen Push-Government Ansatz haben und nutzen?

Derzeit wird nicht erhoben, welche Fachverfahren einen Push-Government Ansatz verfolgen.

3. Welche Dienstleistungen der Berliner Verwaltung bieten sich an, um einen Push-Government Ansatz in Zuge der weiteren Digitalisierung in den Jahren 2025 oder 2026 umzusetzen?

Derzeit hat der Senat keine konkreten Dienstleistungen identifiziert, die sich anbieten, um einen Push-Government Ansatz im Zuge der weiteren Digitalisierung in den Jahren 2025 oder 2026 umzusetzen.

Grundsätzlich kommen in erster Linie Dienstleistungen in Frage, die

  • wie in der Antwort zur 1. Frage beschrieben, (weitgehend) Ende-zu-Ende digitalisiert sind und einen hohen Automatisierungsgrad aufweisen, um keine zusätzlichen Ressourcen für die Berliner Behörden hervorzurufen,
  • darauf aufbauend vor einem zeitlichen Gesichtspunkt genau vorhersehbar bzw. terminierbar sind und kein Ermessen ausgeübt werden kann,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen durchgeführt werden müssen oder zumindest mit Blick auf die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen nicht nur auf Antrag erbracht werden dürfen, da sonst erst Rechtsänderungen notwendig wären.

Aufgrund dieser Voraussetzungen ist eine fachliche Umsetzung in den Jahren 2025 u. 2026 für einzelne Dienstleistungen aus den Ressorts nicht bekannt.

4. Welche technischen Voraussetzungen werden dafür jeweils benötigt?

Aus Sicht des Senats ist eine wesentliche technische Voraussetzung hin zu einer proaktiven Verwaltung die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Registermodernisierung, um das Once-Only-Prinzip zu ermöglichen. Erst damit wird eine flächendeckende Ende-zu-Ende-Digitalisierung möglich. Vor diesem Hintergrund bedarf es komplett vernetzter und digitalisierter Register. Die technische Grundlage – das Nationale Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – hat mit dem NOOTS-Staatsvertrag eine infrastrukturelle und rechtliche Grundlage zwischen Bund und Ländern erhalten. Mit Hilfe komplett vernetzter und digitalisierter Register könnten Informationen über die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen inkl. deren Leistungsansprüche, z. B. durch eine Art zentrales Ereignissystem, innerhalb und zwischen den verschiedenen Verwaltungen leichter übertragen werden und z. B. proaktiv auszulösende Verwaltungsverfahren aufgrund der vorhandenen Informationen ermöglichen. Dafür müssen die fachverfahrens- bzw. dienste-verantwortlichen Behörden im Land Berlin die technischen Voraussetzungen in ihren jeweiligen Fachverfahren und Registern schaffen sowie geeignete und zulässige bidirektionale, interoperable Kommunikationswege zu den Nutzenden der Verfahren etablieren. Ggf. müssen auch Anknüpfungspunkte gefunden werden, die nicht im Zugriff des Landes Berlin liegen (z.B. Geburtenregister für außerhalb Berlins geborener Personen).

5. Welche rechtlichen Voraussetzungen werden dafür jeweils benötigt?

Dem Senat ist hierzu nur begrenzt eine allgemeingültige Aussage möglich. Die grundsätzliche Möglichkeit, Dienstleistungen proaktiv und ohne Antrag zu erbringen, ist nur unter Bezugnahme und Bewertung der konkreten Verwaltungsleistungen und der jeweiligen Regelungen im Fachrecht sowie unter den Vorgaben des Datenschutzes zu beantworten. Hierbei können, vorbehaltlich der Zielstellung einer proaktiven Leistungserbringung, Anpassungen notwendig werden.

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