Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Wer hat meine Daten? Ein öffentliches Verzeichnis für Berliner Behörden

Wie können Berliner*innen nachvollziehen, welche ihrer Daten von der Verwaltung oder Landesunternehmen an Dritte weitergegeben werden? Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit ihrem Antrag „Für mehr IT-Sicherheit: Transparenz über Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen in Berlin herstellen“ (Drucksache 19/3239) einen konkreten Vorschlag: ein öffentliches Gesamtverzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Ziel des Antrags:  Transparenz zu schaffen – und damit das Vertrauen in die Digitalisierung zu stärken. Zusätzlich zeigen Datenschutzvorfall und Verwarnung der BVG, wie wichtig es für die Verwaltung ist, die Datenverarbeitung von Dritten gesamtstädtisch zu steuern.

Jede Behörde ist nach der DSGVO ohnehin verpflichtet, intern zu dokumentieren, welche Daten sie wie verarbeitet. Der Antrag fordert: Diese Dokumentation soll öffentlich zugänglich sein – damit Bürger*innen nachvollziehen können, was mit ihren Daten passiert. Ein Gesamtverzeichnis hilft zudem, ein Klumpenrisiko zu erkennen: Wenn viele Behörden unabhängig voneinander denselben Dienstleister beauftragen, sammeln sich dort große Mengen sensibler Daten – ohne dass jemand den Überblick hat. Erst eine gesamtstädtische Perspektive macht solche versteckten Risiken sichtbar.

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Berliner*innen haben das Recht zu erfahren, welche ihrer Daten zu welchem Zweck von der Verwaltung oder Landesunternehmen an Dritte weitergegeben werden. In Zukunft soll Transparenz darüber hergestellt werden, was mit den Daten der Berliner*innen passiert und dadurch das Vertrauen in die Digitalisierung gestärkt werden.

  1. Der Senat wird aufgefordert, ein öffentlich zugängliches Gesamtverzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten durch die öffentlichen Stellen Berlins als Verantwortliche im Sinne des Artikel 30 Absatz 1 DSGVO zu schaffen. Die ohnehin zu führenden
    Angaben nach Art. 30 Absatz 1 DSGVO sind insoweit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Das Gesamtverzeichnis umfasst zudem die nach Artikel 30 Absatz 2 DSGVO zu dokumentierenden Angaben durch Auftragsverarbeitende.
  3. Die Veröffentlichung des Gesamtverzeichnisses soll insbesondere folgenden Anforderungen gerecht werden:
    a) Es steht öffentlich, barrierefrei, kostenfrei und online zur Verfügung.
    b) Seine Daten sind im Sinne einer Übersichtlichkeit zu standardisieren.
    c) Seine Daten sind verständlich und leicht auffindbar. Sie werden aktiv von der Verwaltung gepflegt sowie nicht proprietär, lizenzfrei, maschinenlesbar und interoperabel zu veröffentlichen.

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