Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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ITDZ Berlin, Defizitverträge und Kreditgrenzen – so geht’s nicht weiter?

Meine schriftliche Anfrage (Drucksache 19/25829) an den Berliner Senat gibt Einblick in die aktuellen Herausforderungen des IT-Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ). Im Mittelpunkt stehen die Finanzierung, die Vertragsgestaltung und die technischen Rahmenbedingungen, die die Arbeit des ITDZ prägen.

Ein wiederkehrendes Problem sind Projekte, die ohne abgeschlossene Verträge beginnen. Zwar betont der Senat, dass das ITDZ keine Leistungen ohne Beauftragung erbringt. In der Praxis werden jedoch Projektverträge oder Letters of Intent (LOI) genutzt, um Vorhaben schnell zu starten, während die finalen Betriebsverträge oft erst später verhandelt werden. Eine Validierung durch den Senat steht dabei häufig noch aus, was zu Unsicherheiten über die tatsächlichen Kosten und Verantwortlichkeiten führt.

Das ITDZ darf Kassenkredite nur zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufnehmen. Die Obergrenze liegt bei 25 % des Eigenkapitals (gem. § 1 Abs. 2 ITDZ-Errichtungsgesetz) und muss über die Landeshaushaltskasse aufgenommen werden. Die Konditionen werden von der Senatsverwaltung für Finanzen festgelegt und orientieren sich an Marktstandards. Eine flexiblere oder günstigere Kreditaufnahme über andere Banken ist rechtlich nicht möglich.

Die Preise des ITDZ basieren auf der Verordnung PR Nr. 30/53 und müssen jährlich durch ein externes IKT-Benchmarking auf Marktüblichkeit überprüft werden. Das Problem: alte Verträge (für die Museum-IT) sind nicht mehr kostendeckend und das Land Berlin ist zu oft nicht bereit, die Preise an steigende Betriebskosten anzupassen. Dazu erschwert die Einbeziehung von Gemeinkosten in die Preiskalkulation die Transparenz. Dies führt dazu, dass das ITDZ offenbar gezwungen ist, wirtschaftlich nachteilige Verträge zu bedienen. Der Senat muss sich dem stellen und dafür sorgen, dass die Finanzierung des ITDZ nachhaltig gesichert wird. Die derzeitigen Herausforderungen bei der Digitalisierung sind zu dringend, um weiter vernachlässigt zu werden. Ein funktionierender IT-Dienstleister ist dafür das Fundament.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage kann das ITDZ einen Kredit aufnehmen, um die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen?

Das ITDZ Berlin (IT-Dienstleistungszentrum Berlin) ist eine öffentliche Einrichtung des Landes Berlin. Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Krediten zur Sicherstellung der Liquidität ist somit aus gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entnehmen, vorliegend aus dem ITDZ-Gesetz. Gem. § 1 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes ist die Kreditermächtigung des ITDZ auf 25 % des Eigenkapitals festgelegt, bei gleichzeitiger Konstatierung, dass es sich um einen Kassenkredit handelt, welcher lediglich zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen darf.

2. Welche einzelne Verfahrensschritte sind bis zur Umsetzung notwendig (bspw. Zustimmung Verwaltungsrat)?

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach § 1 Abs. 2 ITDZ-Gesetz kann das ITDZ einen Antrag auf einen Kassenkredit bei der aufsichtführenden Hauptverwaltung stellen. Diesem wird im Zusammenwirken mit der Senatsverwaltung für Finanzen bei Vorliegen der Voraussetzungen stattgegeben. Ein Antrag kann durch den Vorstand gestellt werden.

3. Welche rechtlichen Beschränkungen hat das ITDZ Kredite über seine Hausbank aufzunehmen? Wäre in einem solchen Fall eine flexiblere und schnellere Inanspruchnahme gegeben? Wären die finanziellen Konditionen aktuell günstiger?

Das ITDZ Berlin unterliegt bestimmten rechtlichen Beschränkungen bei der Aufnahme von Krediten. Diese Beschränkungen wurden durch das Errichtungsgesetz festgelegt. Es wurde festgelegt, dass dem ITDZ die Gewährung von Kassenkrediten ermöglicht wird. Das ITDZ kann diesen beim Landesfinanzservice-Landeshaushaltskasse in Anspruch nehmen. Die finanziellen Konditionen für Kassenkredite des ITDZ Berlin müssen marktüblich sein. Die Marktüblichkeit wird durch die Senatsverwaltung für Finanzen ermittelt. Dies stellt sicher, dass die Konditionen fair und transparent sind. Es ist somit davon auszugehen, dass die Konditionen nicht finanziell günstiger wären, wenn das ITDZ einen Kassenkredit bei einer anderen Hausbank als dem Landesfinanzservice-Landeshaushaltskasse beansprucht. Ferner ist festzustellen, dass die Konditionen nur dann relevant werden, wenn eine Inanspruchnahme des Kassenkredites auch tatsächlich erfolgt.

4. Verfügt das ITDZ über einen Kontokorrentrahmen, über den es eigenständig verfügen kann? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?

Dem ITDZ wurde derzeit eine Gewährung des Kassenkredites in Höhe von 27 Mio. EUR bei dem Landesfinanzservice-Landeshaushaltskasse eingeräumt.

5. Welche Projekte hat der Senat beim ITDZ im Jahr 2025 in Auftrag gegeben, für die zum Zeitpunkt der Beauftragung noch kein Vertrag abgeschlossen wurde? Welche Kosten sind dadurch beim ITDZ entstanden und wie viele der Kosten wurden später per Vertrag bezahlt?
6. Welche aktuellen Projekte soll das ITDZ aktuell im Auftrag des Senats vorbereiten, für die noch kein Vertrag abgeschlossen ist? Gibt es grundsätzlich eine Anschubfinanzierung oder auch Abschlagzahlungen Aufträge des Senats schnell auf den Weg zu bringen und Zeit für ausführliche Vertragsverhandlungen zu gewinnen?

Das ITDZ Berlin erbringt grundsätzlich keine Leistungen ohne Beauftragung. Bei der Einführung neuer Verfahren/Systeme wird die Initiierung der Leistungserbringung in der Regel zunächst über einen Projektvertrag/LOI finanziert. Beim Übergang von der Projektphase in den Regelbetrieb wird ein entsprechender Betriebsvertrag verhandelt, da Volumina/ Mengen/ Aufwände beim Übergang in den Betrieb signifikant anwachsen. Der Senat ist hierzu im Austausch mit dem Dienstleister. Hierzu ist auch eine Validierung der Zulieferung durch den Senat erforderlich. Diese Validierung ist nicht abgeschlossen. Im Ergebnis kann daher kurzfristig keine belastbare Aussage getroffen werden.

7. Gibt es produktbezogene IT-Vorgaben an das ITDZ Berlin durch die IKT-S? Wenn ja, in welchen Fällen und warum?

Grundsätzlich gelten für alle im Land Berlin eingesetzten Produkte die strategischen Vorgaben der IKT-Sicherheit. Diese setzen folgende Anforderungen an alle IT-Produkte des ITDZ voraus:

  • Die IT-Produkte dürfen die Zertifizierung nach IT-Grundschutzkompendium des BSI und der BSI-Standards des ITDZ nicht gefährden (200-x)
  • Die IT-Produkte des ITDZ müssen für das Land Berlin die Vorgaben des BSI-Grundschutz umsetzen
  • Die IT-Produkte müssen die für die Informationssicherheit relevanten weiteren gesetzlichen Vorschriften und Regelungen umsetzen (z.B. NIS 2, KRITIS, EGovG Bln, DSGVO)

Darüber hinaus existieren für die Basisdienste zusätzliche, gesonderte Regelungen und Vorgaben, die in der folgenden Tabelle dargestellt werden:

Lfd.Nr.DienstVorgabe/Regelung
1IKT-BasisdiensteInfrastrukturFür die IKT-Basisdienste für Infrastruktur wird ein produktneutraler Steuerungsansatz verfolgt. Entsprechend werden Vorgaben an das ITDZ Berlin über fachliche, technische und organisatorische Anforderungen getroffen, nicht über konkrete Produkte. Für die Infrastruktur-Basisdienste übernimmt das ITDZ Berlin auf Grundlage von Betriebsverträgen die Betriebsverantwortung. In diesem Zusammenhang sind Vorgaben aus der festgesetzten IKT-Architektur des Landes Berlin sowie aus dem BSI IT-Grundschutz vertraglich mit dem ITDZ Berlin fixiert.
2IKT-Basisdienst DAB (Digitale Akte Berlin)Produktbezogene IT-Vorgaben durch die IKT-Steuerung Berlin bestehen nicht pauschal, sondern ergeben sich aus der Festlegung der DAB als landesweitem IKT-Basisdienst. Hinsichtlich des Betriebs der Software im ITDZ (Web-Server und Datenbanken) gibt es die Vorgabe, dass das ITDZ die Bereitstellung und den Betrieb auf Grundlage der Applikationssoftware „nScale“ der Materna Informations & Communications SE gewährleistet. Die konkrete Festlegung auf dieses Produkt ist Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zur digitalen Aktenhaltung des Landes Berlin. Durch die Vorgabe wird die Sicherstellung eines einheitlichen Betriebs, die Gewährleistung von Interoperabilität, Einhaltung von Sicherheitsstandards sowie Vermeidung paralleler Strukturen und unnötiger Kosten sichergestellt.
3IKT-Basisdienst BDA (Digitaler Antrag)Produktbezogene IT-Vorgaben durch die IKT-Steuerung Berlin bestehen nicht pauschal, sondern ergeben sich aus der Festlegung des BDA als landesweiter IKT-Basisdienst. Mit dieser Standardisierung ist die Nutzung der eingesetzten Software Intelliform für den BDA verbindlich, wodurch sich mittelbar auch Anforderungen an den Betrieb durch das IT-Dienstleistungszentrum Berlin ergeben. Durch die Vorgabe wird die Sicherstellung eines einheitlichen Betriebs, die Gewährleistung von Interoperabilität, Einhaltung von Sicherheitsstandards sowie Vermeidung paralleler Strukturen und unnötiger Kosten sichergestellt.
4IKT-Basisdienst ZMS (Zeitmanagementsystem)Produktbezogene IT-Vorgaben ergeben sich aus der Festlegung des ZMS als landesweiter IKT-Basisdienst. Daraus ergibt sich die Nutzung der durch BerlinOnline (ITDZ-Tochter) entwickelte Open-Source-Software ZMS. Hinsichtlich des Betriebs der Software im ITDZ (Web-Server und Datenbanken) gibt es keine IT-Vorgaben durch die Senatskanzlei. Ziel ist hier die Sicherstellung eines einheitlichen Betriebes.
5IKT-Basisdienst Nutzerkonten BerlinBerlin nutzt die Bundes-Lösung „Mein Unternehmenskonto“. Hierfür ist es notwendig, die bundesweit vorgegebene Komponente „ELSTER-Transfer“ im ITDZ zu betreiben. Dies dient der bundesweiten Standardisierung zur Gewährleistung von Interoperabilität und Einhaltung von Sicherheitsstandards.

Weiterhin sind durch die IKT-Architektur produktbezogene Vorgaben zu einzelnen Komponenten getroffen worden. Die folgende Tabelle stellt die aktuellen Festsetzungen dar:

Lfd.Nr.KomponenteFestsetzung
1OfficeEs muss Microsoft Office LTSC 2024 ohne Cloud-Anbindung verwendet werden. Für den BerlinPC im Basisdienst IKT-Arbeitsplatz kann Microsoft Office LTSC 2024 oder Microsoft 365 Apps for Enterprise jeweils ohne Cloud-Anbindung eingesetzt werden.
2Office-MakrosMakros und /oder Scripte in Office-Dateien dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind signierte Makros im Informationsverbund von Fachverfahren, deren Funktion sich ausschließlich auf die Zusammenstellung und Ausgabe von Dokumenten bezieht und die keine personenbezogenen Daten verarbeiten.
3Datenbank-SystemMicrosoft Access darf nicht verwendet werden.
4BetriebssystemWindows 10 darf nach 14.10.2025 nicht mehr für Client-Systeme eingesetzt werden. Es soll Windows 11 eingesetzt werden.

8. Wer entscheidet aufgrund welcher Rechtsgrundlage, welche Leistungen das ITDZ zu welchen Konditionen anzubieten hat? Welche Möglichkeiten hat der Senat, das ITDZ zu „zwingen“, Leistungen anzubieten, die vom Senat nur mit einem wirtschaftlichen nachteiligen Vertrag abgegolten werden?

Die Preiskalkulation erfolgt ITDZ-seitig auf Basis der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragszeichnung durch die Kunden unterliegt der Mitzeichnungspflicht durch die SenFin. Die SenFin behält sich vor, Preisanpassungen als Bedingung für die Mitzeichnung zu verlangen. Gem. § 24 Abs. 3 EGovG Bln ist das ITDZ verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen IKT- Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln und werden sodann zur Anwendung gebracht.

9. Welche Vorbereitungen trifft der Senat bzw. die einzelnen Senatsverwaltungen für den Fall, dass das ITDZ aus wirtschaftlichen Gründen nicht kostendeckende Verträge kündigt? (Bitte für jede Senatsverwaltung angeben, der bekannt ist, dass Vertragsleistungen des ITDZ nicht kostendeckend erbracht werden können; bitte den jeweiligen Vertrag sowie das Abschlussdatum angeben)?

Der Senat ist insbesondere zur Frage der Kostendeckung von Verträgen im Austausch mit dem Dienstleister. Hierzu ist nicht nur eine Aufstellung der durch das ITDZ als defizitär eingestuften Verträge erforderlich, sondern auch eine Validierung der Zulieferung durch den Senat. Diese Validierung ist nicht abgeschlossen. Eine besondere Problematik stellt dabei die Einbeziehung der Gemeinkosten in die Preiskalkulation dar. Im Ergebnis kann daher kurzfristig keine belastbare Aussage getroffen werden.

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