Lock-in-Effekt verhindern durch Open Source- Software
Wer einmal proprietäre Software in der Verwaltung eingeführt hat, kommt oft nur schwer wieder davon los: Datenformate passen nicht zu anderen Systemen, Schulungen und Prozesse sind auf einen Anbieter zugeschnitten, ein Wechsel wird teuer und riskant. Genau das ist der Lock-in-Effekt – und er kostet die öffentliche Hand nicht nur Geld, sondern auch Verhandlungsmacht. Bislang scheuten viele Vergabestellen davor zurück, Ausschreibungen gezielt auf Open Source zu beschränken – aus Sorge, das sei vergaberechtlich unzulässig. Eine aktuelle Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags räumt mit dieser Unsicherheit nun auf.
Die Ausarbeitung „Vergabeverfahren zur Bereitstellung, Entwicklung und Änderung von Computersoftware“ (WD 7 – 3000 – 010/26) stellt klar: Eine pauschale OSS-Pflicht ist zwar unzulässig, eine sachlich begründete Beschränkung ist aber möglich, sofern sie transparent und verhältnismäßig ist und eine Alternativklausel („oder gleichwertig“) enthält.
Als sachliche Gründe für eine Beschränkung auf Open Source in der Leistungsbeschreibung nennt der Wissenschaftliche Dienst:
- IT-Sicherheitsanforderungen
- Interoperabilität
- Langfristige Weiterentwicklung
- Vermeidung von Lock-in-Effekten
Den letzten Punkt unterstreicht auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (C-578/23): Öffentliche Stellen dürfen keine Folgeaufträge ohne Wettbewerb an proprietäre Anbieter vergeben, wenn sie den Lock-in-Effekt selbst verschuldet haben. Von einem Lock-in-Effekt spricht man, wenn Wechselkosten oder andere Barrieren den Umstieg auf einen anderen Anbieter erschweren. Der EuGH macht dabei deutlich: Es geht nicht nur darum, im Einzelfall auf Open-Source-Software auszuweichen, sondern grundsätzlich zu verhindern, dass solche Abhängigkeiten bei der Software-Ausschreibung überhaupt erst entstehen:
Die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verdeutlicht zudem, dass öffentliche Auftraggeber bereits bei der Erstvergabe strategisch berücksichtigen müssen, ob ihre Beschaffungsentscheidung zukünftige, wettbewerbsbeschränkende Abhängigkeiten begründet (S. 17, WD 7 – 3000 – 010/26). Die Ausarbeitung zeigt: Es gibt gute, rechtssichere Gründe, um Open-Source-Software auszuschreiben. Der Senat muss anfangen, die unambitionierte Open-Source-Strategie von Berlin mit Leben zu füllen und zu prüfen, wo derzeit Lock-in-Effekte bestehen.
