Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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ASOG: Unterbringung obdachloser Unionsbürger*innen

In zwei Anfragen habe ich den Senat zur Praxis der bezirklichen sozialen Wohnhilfen nach §17 ASOG hinsichtlich der Bewilligung einer Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Unionsbürger*innen befragt (Drucksache 18/18580 sowie Drucksache 18/18581).

4. Wie bewertet der Senat diese Vorgehensweise der sozialen Wohnhilfen bei der Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Unionsbürger/innen außerhalb des Leistungsbezuges?

Wie bereits in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/14015 ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass eine rechtliche Verpflichtung – auch außerhalb der sozialhilferechtlichen Ansprüche – dahingehend besteht, dass alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, welche unfreiwillig obdachlos sind und nicht über Möglichkeiten verfügen, sich selbst aus dieser unerwünschten Lage zu befreien, im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts unterzubringen sind. Diese Verpflichtung gilt auf jeden Fall solange, bis die sozialhilferechtlichen Ansprüche im Einzelfall abschließend geprüft sind.

Sofern Betroffene der Auffassung sind, dass eine bezirkliche Entscheidung im Einzelfall nicht rechtmäßig sei, kann der Rechtsweg beschritten werden. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Bezirke die Betroffenen über Selbsthilfemöglichkeiten informieren sowie eine Beratung der bestehenden Hilfe- und Handlungsmöglichkeiten erfolgt. Hierzu gehören gemäß § 23 Abs.3 SGB XII Überbrückungsleistungen, die längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise gewährt werden können. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6, 2. Halbsatz SGB XII kann eine Leistungserbringung zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage über einen Monat hinaus erfolgen. Insbesondere in den Fällen, in denen Familien oder andere vulnerable Personen ausreisen müssen, kann ein Härtefall vorliegen, der eine Bewilligung der Überbrückungsleistungen über einen Monat hinaus bis zur Überwindung des Ausreisehindernisses begründet. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine ärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt oder eine schwerwiegende Erkrankung bzw. Behinderung vorliegt, deren Behandlung bzw. Betreuung im Herkunftsland nicht sichergestellt ist. Nach § 23 Abs. 3a SGB XII sind neben den Überbrückungsleistungen auf Antrag die angemessenen Kosten für die Rückreise zu gewähren. Die darlehensweise Erbringung der Rückreisekosten kommt auch für die Personen in Betracht, deren Hilfebedürftigkeit allein durch die Kosten der Rückreise herbeigeführt wird.

Darüber hinaus ist für den Personenkreis alternativ die Möglichkeit der niedrigschwelligen Hilfen gegeben, in den Wintermonaten insbesondere der Kältehilfe. Zudem unterstützt der Senat die freiwillige Rückkehr europäischer Obdachloser in ihre jeweiligen Herkunftsländer bereits seit Jahren durch eine Rückkehr- und Weiterwanderungsberatung, die zunächst vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und nun vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) wahrgenommen wird. Sie steht allen in Berlin lebenden Ausländerinnen und Ausländern zur Verfügung, um sie zu bestehenden Rückkehrmöglichkeiten zu beraten und eine geordnete Ausreise zu organisieren.

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