Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Archard-Grundschule: Auswertung der Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit

Das Bezirksamt hat in einer Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 27.04.2017 die Auswertung der Beteiligung der Behörden und Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanverfahrens XXIII-32a-1 für das Grundstück Waplitzer Straße 11 A (MEB für die Achard-Grundschule) vorgelegt. Es gingen 23 Antworten von Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 15 schriftliche Äußerungen von Bürger*innen ein. Damit kann die Planung für die notwendige Sanierung weiter gehen.

Das Bezirksamt sollte sich im Rahmen der Erstellung des Bedarfsprogramms für die sanierte Achard-Grundschule dafür einsetzen, das angedachte MEB in der Waplitzer Straße in Holzbauweise zu errichten.

Fazit
Die Hinweise zu den baulichen Erfordernissen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Versorgungsträger werden zur Kenntnis genommen. Diese werden erst auf der Vorhabenebene zu beachten sei. Ein Hinweis auf die vorgebrachten Hinweise wird in die Begründung aufgenommen.

Durch den Bebauungsplan kommt es zu Veränderungen des geschützten Weichbildes des Denkmalensembles des Dorfes Kaulsdorf. Entsprechend den Abstimmungen mit der unteren Denkmalbehörde darf ein Denkmal gemäß § 11 DSchG Bln (Genehmigungspflichtige Maßnahmen) nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die jetzt geplante Überbauung des Grundstückes stört zwar nachhaltig den Denkmalwert. Hier am Standort besteht jedoch das überwiegende öffentliche Interesse der akuten als auch der längerfristigen Sicherung der Grundschulversorgung. Von daher werden die Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß §11 DSchG Bln als gegeben angesehen.

Auch die übrigen vorgebrachten Belange führen nicht zu wesentlichen Änderungen des Bebauungsplans. Allerdings ist aufgrund der Ergänzung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an der nördlichen Plangebietsgrenze eine beschränkte erneute Einholung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich.

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