Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Senat Soziale Gerechtigkeit und Armutsbekämpfung 

Unterbringung von Unionsbürger*innen nach ASOG – Rechtskosten und Praxis in Berlin

Welchen Anspruch auf Unterbringung haben Unionsbürger*innen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (kurz: ASOG)? In Berlin gibt es hier verschiedene gelebte Antworten. Die zuständige Senatsverwaltung sagt klar: “Der Senat geht vom Bestehen einer allgemeinen rechtlichen Verpflichtung zur Unterbringung aller unfreiwillig obdachlosen Personen aus, die unabhängig vom Herkunftsland gilt.” Die Bezirke (die die Unterbringung in der Praxis umsetzen müss(t)en) auf der anderen Seite handeln eher restriktiv.

In einer Anfrage an den Senat (Drs: 18/16514) habe ich mal abgefragt, wie viel Geld die Bezirke für Rechtskosten in diesem Zusammenhang ausgeben. Die gute Nachricht: es scheint nicht viel zu sein. Die schlechte Nachricht: offenbar versuchen auch zu wenige Betroffene ihr Recht (nach Auslegung des Senats) einzuklagen.

Fazit: Berlin braucht einen einheitlichen Umgang. Bezirke und Senat müssen sich auf klare Regelungen zur Unterbringung von Unionsbürger*innen nach ASOG verständigen. Den Bezirken müssen dann aber auch die nötigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. All dies wird heute auch Thema auf der 2. Strategiekonferenz Wohnungslosenhilfe sein. In diesem Rahmen hat sich eine Arbeitsgruppe “EU-Bürger*innen (AG 5)” genau mit den Herausforderungen beschäftigt (Protokolle gibt es hier).

1. Wie bewertet der Senat, dass nach Auskunft in Drucksache 18/14015 lediglich der Bezirk Tempelhof-Schöneberg seiner ordnungsrechtlichen Pflicht zur Unterbringung unfreiwillig obdachloser Personen nach dem ASOG nachkommt – unabhängig vom Herkunftsland?

Gemäß § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i. V. m. Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des ASOG Bln sind die Bezirksämter für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit verantwortlich. Der Senat geht vom Bestehen einer allgemeinen rechtlichen Verpflichtung zur Unterbringung aller unfreiwillig obdachlosen Personen aus, die unabhängig vom Herkunftsland gilt. Unfreiwillig obdachlose Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind jedenfalls vorübergehend und so lange ordnungsrechtlich unterzubringen, bis das Bestehen etwaiger sozialhilferechtlicher Ansprüche im Einzelfall abschließend geklärt ist.

2. Welche Bezirke lassen sich bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur ordnungsrechtlichen Unterbringung anwaltlich vertreten? Wenn dies der Fall ist, warum werden die Verfahren nicht von den bezirkseigenen Rechtsämtern bearbeitet?

Zu den Fragen 2 bis 5 wurden die Bezirke um Beantwortung gebeten, und es werden im Weiteren die entsprechenden Bezirkspositionen dargestellt.

Die Bezirke lassen sich bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur ordnungsrechtlichen Unterbringung in der Regel nicht anwaltlich vertreten. Die Verfahren werden, bzw. würden in der Regel von den bezirklichen Sozialämtern bzw. ggf. Rechtsämtern geführt. Lediglich das Bezirksamt Mitte äußert, dass es sich in einem Verfahren von einem extern beauftragten Rechtsanwalt vertreten ließ. Der Einsatz von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten erfolgt dort nur in absoluten Ausnahmefällen. In diesem Fall war er aus Sicht des Bezirksamtes verwaltungsökonomisch geboten, weil die Problemstellung von grundsätzlicher Bedeutung ist und die rechtsanwaltlichen Erfahrungen im speziellen Rechtsgebiet erwarten lassen, dass der Einsatz effektiv und effizient ist.

3. Wie werden ggf. die jeweils extern beauftragten Rechtsanwälte finanziert und welche Vorsorge ist hierfür ggf. im jeweiligen Bezirkshaushalt getroffen?

Für die meisten Bezirke entfällt die Beantwortung, da keine anwaltliche Vertretung erfolgt, bzw. erfolgt ist. Der Bezirk Mitte stellt dar, dass in dem einen benannten Fall letztendlich das Bezirksamt Mitte obsiegte, sodass die Kosten des Verfahrens von der gegnerischen Partei zu zahlen waren. Eine rechtsanwaltliche Vertretung würde aus dem Ansatz unter Kapitel 3910 (Allgemeine soziale Leistungen) Titel 52601 (Gerichts- und ähnliche Kosten) finanziert werden. Eine spezielle Vorsorge wurde hierfür im Bezirkshaushalt nicht getroffen. Der Bezirk Treptow-Köpenick weist darauf hin, dass dort im Haushaltsplan unter Kapitel 3910, Titel 52601 ein Betrag eingestellt ist, damit Kostennoten von Rechtsanwälten übernommen werden können, sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Wie viele Verfahren zur Unterbringung nach §17 ASOG werden vor dem Verwaltungsgericht geführt? (Bitte um Auflistung nach Bezirken)

Nachfolgend werden die Beantwortungen der Bezirke aufgeführt:

5. Wie oft werden entsprechende Gerichtsentscheide zur Unterbringung erst nach Androhung von Zwangsmitteln bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln umgesetzt? (Bitte um Auflistung nach Bezirken)

Nachfolgend werden die Beantwortungen der Bezirke aufgeführt:

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