Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Verwaltung 

Bußgeldverfahren aufgrund abgelaufener Personalausweise

In 14 Tagen einen Termin im Bürgeramt, das ist und bleibt das Ziel des Berliner Senates. Aus vielen Gründen, gelingt es der Berliner Verwaltung jedoch bis heute nicht dieses Serviceversprechen zu erfüllen. Fehlendes Personal, die Herausforderungen in der Coronapandemie und nun die Wahlwiederholung sind nur einige der Ursachen. Neben mehr Personal, braucht es mehr Möglichkeiten Dienstleistungen online zu erledigen. Das macht den Termin im Bürgeramt ganz überflüssig.

Aufgrund einer Bürger*innenanfrage habe ich mich beim Senat erkundigt, wie viele Bußgelder angesichts dieser Sachlage aufgrund von fehlenden Personalausweisen verhängt wurden und wie diesbezüglich mit den anhaltenden Problemen umgegangen wird (Drucksache 19/13977). Die Zahlen zeigen einen deutlichen Anstieg an Bußgeldern im Jahr 2022. Eine Handlungsempfehlung auf Bußgelder zu verzichten gibt es jedenfalls nicht. Lediglich im Einzelfall und wenn dies auf die Coronapendemie zurückzuführen ist, kann auf ein Bußgeld verzichtet werden.

Ist das der richtige Weg? Wenn Verwaltung seinen Teil der Aufgaben nicht schafft, sollten beim Bußgeld alle Spielräume für eine kulante Auslegung genutzt werden. Denn am Ende ist die Ursache für fehlende Termine im Bürgeramt egal. Ohne Termin gibt es keine Chance auf einen neuen Ausweis. Was bleibt? Möglich bleibt “nur” innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben.

1. Wie viele Bußgeldverfahren wurden von den Bürgerämtern zwischen den Jahren 2020 und heute verhängt, aufgrund eines abgelaufenen oder fehlenden Personalausweises? (Bitte nach Bezirk und Jahr sortieren)

Bezirk202020212022
Mitte210188314
Friedrichshain-Kreuzberg80310071017
Pankow
Charlottenburg-Wilmersdorf
Spandau207277544
Steglitz-Zehlendorf1300
Tempelhof-Schöneberg22183318
Neukölln8546128
Treptow-Köpenick1296
Marzahn-Hellersdorf1361
Lichtenberg483335910
Reinickendorf434219520

2. Gibt es eine Handlungsempfehlung für die Bürgerämter zu dem oben genannten Verfahren, währendder Pandemie oder während Zeiten schlecht verfügbarer Termine im Bürgeramt abzusehen?

Da es sich um einen Tatbestand des Strafprozessrechts handelt, sind hierfür keine Handlungsempfehlungen zulässig. Einzig das Opportunitätsprinzip lässt eine Strafverfolgung aus Gründen der Zweckmäßigkeit aussetzen.
Jedoch hat man sich bei einer außerordentlichen Sitzung zur Servicequalität der Bezirks- ämtern mit den Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten und der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport auf folgendes Vorgehen während der geltenden Ein- dämmungsmaßnahmen geeinigt und veranlasst:

  1. Die Pflicht für deutsche Staatsangehörige zum Besitz eines gültigen Personalaus- weises nach § 1 Abs. 1 u. 2 PAuswG besteht fort. Dieser Pflicht kann auch durch Besitz eines gültigen Reisepasses nachgekommen werden.
  2. Ist das Gültigkeitsdatum des Personalausweises oder des Reisepasses ab dem 1. März 2020 abgelaufen, soll von der Verhängung eines Bußgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regel- mäßig abgesehen werden.
  3. Ob ein abgelaufener Personalausweis bzw. Reisepass über das Ende des Gültig- keitszeitraums hinaus zum Zwecke der Identifizierung in einem konkreten Vorgang anerkannt wird, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, die von der je- weils tätig werdenden Behörde zu bemessen sind.
  4. Nach Angaben des BMI reicht für die Länder der Europäischen Union sowie für An- dorra, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Türkei und Vatikan auch ein gültiger Personalausweis als Reisedokument aus. Die Bundesrepublik hat mit einigen Europäischen Staaten vereinbart, dass deutsche Reisepässe oder Personalausweise bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten. Zu die- sen Ländern zählen unter anderem Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweiz, Slowenien.

In besonders schweren Fällen und bei solchen, die nicht primär durch die Eindämmung der Corona-Pandemie verursacht wurden, werden im Einzelfall weiterhin Strafverfahren eingeleitet.

3. Wie können Bürgerinnen und Bürger gegen ein Bußgeldverfahren vorgehen, wenn es nachvollziehbar nicht möglich war, einen geeigneten Termin beim Bürgeramt zu bekommen?

Es ist möglich, gegen einen Bußgeldbescheid mit Einhaltung der Frist von 14 Tagen Ein- spruch zu erheben. Dadurch wird zunächst die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid er- lassen hat, gezwungen sich erneut mit der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Bescheids auseinander zu setzen. In bestimmten Fällen kann sich ein Gericht mit der im Bußgeldbe- scheid vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit befassen. Solange die behördliche bzw. ge- richtliche Überprüfung stattfindet, muss das Bußgeld nicht bezahlt werden.

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