Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Bildung Mahlsdorf Marzahn - Hellersdorf Rechtsextremismus Senat 

Freie Schule Mahlsdorf

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat keine Kenntnis über aktuelle rechtsextreme, völkisch-nationalistische und/oder verschwörungsideologische Tendenzen, Vorfälle und Verbindungen an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf. Dies ist die Zusammenfassung der Antwort des Senats auf meine aktuelle Anfrage in Sachen “Freie Schule Berlin-Mahlsdorf” (Drucksache 19/14803). Angefragt hatte ich nach erneuten Hinweisen aus dem Umfeld der Schule, die weiter Handlungsbedarf sehen.

Aus der Antwort geht auch hervor, dass zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf zwanzig Lehrkräfte tätig, aber nur für siebzehn eine unbefristete Unterrichtsgenehmigungen vorliegt. Mir ist wichtig, dass jedem Verdacht auf verschwörungsideologische Tendenzen, Vorfälle und Verbindungen konsequent nachgegangen wird. Unsere Kinden haben die bestmögliche Bildung verdient.

1. Hat der Senat Kenntnis über aktuelle rechtsextreme, völkisch-nationalistische und/oder verschwörungsideologische Tendenzen, Vorfälle oder Verbindungen an der Freien Schule Mahlsdorf?

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat keine Kenntnis über aktuelle rechtsextreme, völkisch-nationalistische und/oder verschwörungsideologische Tendenzen, Vorfälle und Verbindungen an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf. Die Schulaufsichtsbehörde wurde von Seiten der Geschäftsführung darüber informiert, dass seit dem Schuljahr 2022/2023 an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf eine Lehrkraft als Präventionsbeauftragte für Demokratie fungiere und in dieser Funktion die Durchführung demokratischer Prozesse, z. B. Wahlen von Schüler-, Eltern- und Lehrkräftevertretungen, sichere.

Die Lehrkraft sei zudem durch Schulleitung und Geschäftsführung beauftragt worden, als schulische Präventionsbeauftragte für Antirassismus und Antidiskriminierung an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf zu wirken.

2. Wie viele Lehrer*innen arbeiten derzeit an der Freien Schule Mahlsdorf nach Kenntnis des Senats? Wie viele davon besitzen eine unbefristete, wie viele eine befristete Lehrbefähigung?

Zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 sind an der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf zwanzig Lehrkräfte tätig. Für siebzehn Lehrkräfte liegen unbefristete Unterrichtsgenehmigungen vor. Für drei Lehrkräfte wurden befristete Unterrichtsgenehmigungen erteilt.

3. Ist dem Senat bekannt, ob aktuell Personen für die Schule arbeiten oder als Gesellschafter*innen auftreten, die sich rechtsextrem betätigt und/oder an rechtsextremen Veranstaltungen teilgenommen haben? Falls ja, welche Konsequenzen zieht der Senat daraus?

Nach aktuellem Kenntnisstand arbeiten ausschließlich Personen für die Freie Schule Berlin Mahlsdorf bzw. sind als Gesellschafter des Schulträgers tätig, die nicht dem rechtsextremen Umfeld zuzuordnen sind.

4. Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand der Maßnahmen zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. Antwort in Drs. 19/13264)?

Alle mit Schreiben der Aufforderung zur Mängelbeseitigung vom 20.08.2021 festgelegten Maßnahmen wurden umgesetzt. Mit Bescheid vom 17.01.2022 wurde dem Schulträger mitgeteilt, dass die geforderten Maßnahmen als erbracht angesehen werden.

5. Welche Nebenbestimmungen existieren für die Genehmigung gemäß §98 Schulgesetz für die Freie Schule Mahlsdorf?

Die Genehmigung der Freien Waldorfschule Mahlsdorf (Klassen 1-6) als Ersatzschule vom 25.09.2008 wurde mit folgenden, hier wörtlich zitierten, Nebenbestimmungen erteilt:

· „Die Schule arbeitet nach dem Waldorf-Lehrplan. Grundlage des Unterrichts ist die am 18.07.2008 vorgelegte Konzeption, für die ich hiermit das besondere pädagogische Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bestätige.
· Hinsichtlich des Unterrichtsziels finden grundsätzlich alle für die entsprechenden öffentlichen Schulen des Landes Berlin ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
· Es dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist und die die erforderliche persönliche Eignung besitzen. Entsprechende Anträge sind vor Einstellung einer neuen Lehrkraft mit Kopien der Nachweise über die Qualifikation bei mir einzureichen. Für die Überprüfung der persönlichen Eignung sind von Ihnen Maßstäbe zu Grunde zu legen, die den Maßstäben an den öffentlichen Schulen entsprechen. Das Führungszeugnis ist geeignet, Anhaltspunkte für die persönliche Eignung einer Lehrkraft zu liefern und ist daher bei ihrer Entscheidung über die persönliche Eignung einer Lehrkraft einzubeziehen. In den Fällen, in denen das Führungszeugnis Eintragungen enthält, ist mir dies bei Beantragung der Unterrichtsgenehmigung schriftlich mitzuteilen und zu erläutern, aus welchen Gründen die persönliche Eignung der Lehrkraft für gegeben gehalten wird.
· Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss nach § § 98 Abs. 6 Schulgesetz gesichert sein. Soweit noch nicht geschehen, bitte ich mir bis zum 15.10.2008 für alle Lehrkräfte Kopien der Verträge vorzulegen, die den in § 98 Abs. 6 Schulgesetz genannten Anforderungen genügen.
· Bis zum 31.10.2008 ist mir durch Vorlage von Bescheinigungen des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf nachzuweisen, dass keine Bedenken aus bauaufsichtlicher und hygienischer Hinsicht gegen die in der Bredereckstraße 15 für den Schulbetrieb genutzten Räume bestehen.
· Bei Festsetzung der Schulgelder sind das Sonderungsverbot aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz, § 98 Abs. 2 Nr. 4 Schulgesetz und § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz zu beachten.
· Bis spätestens zum 31.12.2008 ist der unterschriebene Kooperationsvertrag mit der Landesarbeitsgemeinschaft des Bundes der Freien Waldorfschulen in Berlin Brandenburg vorzulegen.
· Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung der Schule im Schriftverkehr, auf den Zeugnisvordrucken u. ä. muss hervorgehen, dass es sich um eine genehmigte Ersatzschule handelt. Es soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht.
· Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind mir mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen.“

Die Genehmigung der Sekundarstufe I der Initiative Waldorfschule Mahlsdorf als Ersatzschule vom 01.06.2011 wurde mit folgenden, hier wörtlich zitierten, Nebenbestimmungen erteilt:

· „Die Schule arbeitet nach dem Waldorf-Lehrplan. Grundlage des Unterrichts ist das mit dem Antrag auf Genehmigung als Ersatzschule vorgelegte Schulkonzept I und das Schulkonzept II – Ergänzungen zur Mittel- und Oberstufe.
· Es dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist und die die erforderliche persönliche Eignung besitzen. Für die persönliche Eignung sind von Ihnen Maßstäbe zu Grunde zu legen, die den Maßstäben an den öffentlichen Schulen entsprechen. Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz ist geeignet, Anhaltspunkte für die persönliche Eignung einer Lehrkraft zu liefern und ist daher bei ihrer Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. In den Fällen, in denen das erweiterte Führungszeugnis Eintragungen enthält, ist mir dies bei Beantragung der Unterrichtsgenehmigung schriftlich mitzuteilen und zu erläutern, aus welchen Gründen die persönliche Eignung der Lehrkraft für gegebenerachtet wird. Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise anzuzeigen.
· Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss nach § 98 Abs. 6 Schulgesetz gesichert sein. Soweit noch nicht geschehen sind mir bis spätestens 30.08.2011 für alle Lehrkräfte Kopien der Verträge vorzulegen.
· Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung der Schule im Schriftverkehr, auf den Zeugnisvordrucken u. ä. muss hervorgehen, dass es sich um eine genehmigte Ersatzschule handelt. Es soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Das Verwenden des Hoheitszeichens des Landes Berlin (Landeswappen) ist auf den Zeugnisvordrucken von genehmigten Ersatzschulen nicht zulässig.
· Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind mir mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen.
· Der Verdacht eines sexuellen Übergriffs ist unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde schriftlich zu melden.
· Hinsichtlich einer Schulgeldregelung ist das Sonderungsverbot aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz, § 98 Abs. 3 Nr. 4 Schulgesetz und § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz zu beachten. Die eingereichte Schulgeldregelung (Stand 01.01.2010) ist nachweislich einzuhalten.
· Die Aufnahme des Schulbetriebs ist unter Beifügung einer Namensliste der Schüler/-innen anzuzeigen.“

6. Wann wurde der letzte Schulbesuch zur Prüfung der Unterrichtsqualität und zur Prüfung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte durch die Schulaufsicht durchgeführt?

Der letzte Schulbesuch der Schulaufsicht zur Prüfung der Unterrichtsqualität und zur Prüfung von Unterrichtsgenehmigungen wurde am 01. Dezember 2022 durchgeführt.

7. Wurden im Schuljahr 2022/23 externe Beratungs- und Qualifizierungsangebote im Umgang mit Rechtsextremismus an der Freien Schule Mahlsdorf durchgeführt bzw. sind für den weiteren Verlauf des Schuljahres derartige Veranstaltungen geplant?

Nach Kenntnisstand der Schulaufsicht ist auf Veranlassung der Geschäftsführung der Freien Schule Berlin-Mahlsdorf eine Veranstaltung der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus für das Kollegium im März 2023 geplant.

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