Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Jobcenter Senat Soziale Gerechtigkeit und Armutsbekämpfung 

Was die Jobcenter für die Prävention von Wohnungslosigkeit tun

Die Jobcenter spielen bei der Prävention von Wohnraumverlust eine wichtige Rolle. Leider haben sie diese Rolle noch nicht in allen Bezirken als eine Kernaufgabe angenommen. Den aktuellen Stand habe ich beim Senat abgefragt (Drucksache 18/11615). Ich halte es für notwendig, die Kommunikation zwischen den Jobcentern und den Bezirken sicherzustellen. Wir müssen gemeinsam mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und den Bezirken verbindlichen Regelungen definieren die eine klare Prioritäten auf Wohnraumsicherung legen.

1. Wie bewertet der Senat die Chance nach einem Verlust der Wohnung bspw. aufgrund von Sanktionen der Jobcenter zeitnah eine neue Wohnung zu bekommen?

Zu 1.: Wohnen stellt ein Grundrecht dar. Der Senat hat die innerstädtischen Verdrängungsprozesse erkannt und weiß um die Sorgen der Menschen, sich im prosperierenden Berlin ihre Wohnungen nicht mehr leisten zu können. Die besondere Schwierigkeit wohnungsloser Menschen, auf dem angespannten Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden, ist bekannt. Ein Schwerpunkt der rot-rot-grünen Koalition ist deshalb die Sicherung und die zusätzliche Schaffung von bezahlbaren Wohnungen. Diese wichtige Aufgabe werden primär unsere landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, aber auch Genossenschaften und innovative Wohnprojekte leisten.

2. Welche Bedeutung haben für den Senat die Berliner Jobcenter bei der bestmöglichen Prävention von Wohnungslosigkeit?
3. Mit welchen Maßnahmen verhindern die Berliner Jobcenter, dass Menschen die finanziellen Sanktionen der Jobcenter ausgesetzt sind oder bei denen Mietrückstände bekannt werden, ihre Wohnung verlieren (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)?

Zu 2. und 3.: Der Berliner Senat ist im Kontext der Wohnungslosenhilfe seit Jahrzehnten der Auffassung, dass der Prävention von Wohnungsverlust eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Vermeidung von Wohnungsverlust hat unbeschränkt Priorität. Damit kann zum einen nicht nur ein angemessenes Wohnumfeld für die Betroffenen erhalten werden. Andererseits können so kostenintensive Unterbringungen sowie persönliche Belastungssituationen der Betroffenen vermieden werden. Häufige Gründe für den Verlust von Wohnraum sind neben Mietschulden, auch vertragswidriges Verhalten und/oder die Geltendmachung von Eigenbedarf der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Weiterhin nimmt die Bedrohung bestehender
Mietverhältnisse durch Kostensteigerungen nach Modernisierung zu.

Die Bezirke können neben der Mietschuldenübernahme auf ein weiteres Instrument zurückgreifen und Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff SGB XII bewilligen. Mietschulden sind häufig Ausdruck von aktuell eingeschränkten Ressourcen hinsichtlich im Lebensbereich Wohnen. In dieser Lebenssituation können auch andere Lebensbereiche betroffen sein. Der §§ 67 ff SGB XII formuliert Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen bei „multiplen“ Problemlagen. Im Falle von Mietschulden bestehen rechtliche Grundlagen zur Prävention hinsichtlich der Übernahme von Mietschulden. Die Ausführungsvorschrift zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) bildet die Grundlage für die konkretisierenden ermessensausübenden Hinweise im Land Berlin zur Ausführung der gesetzlichen Regelungen ab. So besteht gem. Ziff. 10.2 Abs. 3 a) bb) AV-Wohnen die Möglichkeit der Übernahme der Mietschulden, sofern der Wohnraum tatsächlich gesichert wird.

Weiterhin ist geregelt, dass im Falle einer geplanten Ablehnung von Mietschulden durch das Jobcenter bindend die Zustimmung des kommunalen Trägers gemäß Ziff. 10.2 Abs. 3 a) ff) AV-Wohnen eingeholt werden muss. Gleichzeitig enthält die AV-Wohnen im Sinne der Prävention Vorgaben, dass für die Modalitäten der Darlehensrückzahlung die Einkommens- und familiäre Situation zu beachten ist, um somit einer erneuten Verschuldungsgefahr vorzubeugen.

Ebenso präventiv ausgerichtet sind die Regelungen zur Direktüberweisung von Kosten der Unterkunft an die Vermieterin bzw. den Vermieter durch die Leistungsträger gemäß Ziff. 10.1 AV-Wohnen, wenn Zweifel an der Fähigkeit zur regelmäßigen Mietzahlung bestehen. Dies schließt die entsprechende Überprüfung der Mietzahlungen ein. Das Ziel, Wohnraum zu erhalten, wird auch bei der anstehenden Überarbeitung der AV-Wohnen eine wesentliche Rolle spielen.

4. In welchen Abständen werden Menschen die finanziellen Sanktionen der Jobcenter ausgesetzt sind beraten bzw. auf Beratungsangebote zur Prävention von Wohnungsverlust hingewiesen, um bei möglichen Mietrückstände schnell reagieren zu können (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)?
5. Welche verbindlichen Regelungen zwischen den jeweiligen bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle und den jeweiligen Jobcentern gibt es, die ein Zusammenwirken der beiden Partner sicherstellen (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)?
6. Wie ist in den jeweiligen Jobcentern sichergestellt, dass die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Ressourcen, Abläufe und Kooperationsstrukturen im Jobcenter implementiert und Wohnungsnotfälle vorrangig bearbeitet werden (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)?

Zu 4. bis 6.: Mit der Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), vertreten durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und dem Land Berlin (als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales werden Regelungen zu den Organen der gemeinsamen Einrichtungen (gE, Jobcenter) und zu grundlegenden organisatorischen Strukturen und Abläufen getroffen.

Die Bezirke antworten zur bezirklichen Umsetzung wie folgt: Drucksache 18/11615.

8. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit durch eine Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II zu regeln, dass die Fachstelle die Aufgaben zur Wohnungssicherung nach § 22 Abs. 8 SGB II einschließlich der Zahlungszusicherung an den Vermieter und die Kostenübernahmeempfehlung an das Jobcenter in ihrer Zuständigkeit für das Jobcenter durchführt?

Zu 8.: Die Bezirke, Abteilung Soziales, sind durch die Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II rechtlich in der Lage, bei Entscheidungen zu Kosten der Unterkunft nach SGB II
sowie der Ablehnung von Mietschulden entscheiden. Die AV Wohnen legt fest, dass die Bezirke vor einer Ablehnung von den Jobcentern zu beteiligen sind und ggf. ihre Zustimmung erteilen müssen. Grundlage für diese Regelung ist eine vertraglich Vereinbarung zwischen Bundesagentur und Land Berlin (Rahmenvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtungen). Im Falle des Dissenses sind die Bezirke gem. § 44 b Abs. 3 SGB II weisungsbefugt und können die Jobcenter anweisen, ihrer Auffassung zu folgen. Die zu treffenden Entscheidungen bei einer Mietentschuldung sind immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu treffen. Über die Bedingungen des eingeschränkten Ermessens der „Soll“-Vorschrift gibt die AV-Wohnen Auskunft.

Die Bezirke antworten zur Umsetzung wie folgt: Drucksache 18/11615.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen