Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Unterbringung von Unionsbürger*innen mit noch nicht geklärtem Sozialleistungsanspruch nach ASOG

Auch nach der Kältehilfesaison bleibt das Thema Obdachlosigkeit in Berlin auf der Tagesordnung. Eines der Probleme ist die Unterbringung von Unionsbürger*innen im Falle von Obdachlosigkeit. Ich habe den Senat zur Praxis in den Bezirken befragt. Die Antworten zeigen, wie viel Diskussionsbedarf wir noch haben. Ein Teil der Herausforderungen davon wird in der Strategiekonferenz Wohnungslosenhilfe besprochen. Aber auch der Berliner Senat muss sich hier seiner gesamtstädtischen Verantwortung stellen. Die Verantwortung allein auf die Berliner Bezirke zu schieben, ist zu einfach.

Ein Problem zieht sich durch die Antworten aus den Bezirken. Obdachlose Unionsbürger*innen erhalten viel zu selten Unterstützung, sich eine eigene Existenz aufbauen zu können. Der Senat beschreibt das Ziel so: “Zu den Maßnahmen des Clearingverfahrens gehört: u. a. die Anmeldung beim Bezirksamt, die Unterstützung bei der Antragstellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II und SGB XII sowie Kindergeld) und der Eröffnung eines Bankkontos, die Beratung bei der Arbeitssuche inklusive z. B. der Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungen, die Begleitung aller minderjährigen Kinder zum Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und Anmeldung schulpflichtiger Kinder in der Schule.

Es muss unser aller Ziel sein längere Phasen von Obdachlosigkeit zu vermeiden. Gerade in der ersten Zeit ist ein “zurück” in eigenen oder gemeinschaftlich genutzten Wohnraum eine zentrale Aufgabe. Dies ist dann Grundlage erfolgreicher Arbeitssuche und damit der Vermeidung von zukünftigem Bezug von Sozialleistungen.

Die vollständigen Antworten des Senats finden sie hier.

1. Wer entscheidet über die Bewilligung oder Versagung einer Unterbringung von obdachlosen Unionsbürger*innen in einer Unterkunft nach § 17 ASOG?

Die Bezirksämter sind gemäß § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i. V. m. Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des ASOG Bln verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit soweit keine Zuständigkeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) besteht. Diese Ordnungsaufgabe der Bezirksämter gehört gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des ASOG Bln zum Gebiet des Sozialwesens. Hierzu wurden die Bezirksämter zur konkreten Umsetzung befragt:

2. Wie ist die Praxis der bezirklichen sozialen Wohnhilfen der Sozialämter nach § 17 ASOG hinsichtlich der Bewilligung einer Unterbringung von Unionsbürger*innen ohne Anspruch auf Sozialleistungen (Bitte nach Bezirk aufschlüsseln)?
3. Welche Kriterien müssen durch Unionsbürger*innen erfüllt sein, damit die bezirklichen sozialen Wohnhilfen der Sozialämter nach § 17 ASOG im Rahmen der Gefahrenabwehr entscheiden können?

Hierzu wurden die Bezirksämter zur konkreten Umsetzung befragt:

4. Wie bewertet der Senat die Situation von Unionsbürger*innen, deren Anträge auf Unterbringung nach § 17 ASOG abgelehnt werden, wenn diese keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben (was allein keine Voraussetzung für die Versagung einer Unterbringung ist)?

Dem Senat ist die schwierige Situation, in der sich die Betroffenen befinden, bewusst. Eine Verbesserung der vorherrschenden Gesamtsituation für die von Obdachlosigkeit bedrohten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist dringend geboten, kann jedoch nicht auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts erreicht werden, sondern erfordert eine gesetzliche Veränderung im Sozialrecht. Der Senat geht jedoch vom Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterbringung aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, welche unfreiwillig obdachlos sind, aus, soweit diese nicht über Möglichkeiten verfügen, sich selbst aus dieser unerwünschten Lage zu befreien. Die Unterbringung erfolgt im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts und damit außerhalb etwaiger sozialhilferechtlicher Anspruchsgrundlagen.

5. Wie bewertet der Senat die Situation von Unionsbürger*innen mit noch nicht geklärtem Sozialleistungsanspruch, deren Antrag auf Unterbringung nach § 17 ASOG abgelehnt wird und welche Unterstützung – über die versagte Unterbringung hinaus – wird ihnen in Berlin gewährt um sich eine eigene Existenz aufzubauen?

Wie oben ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass eine rechtliche Verpflichtung – außerhalb der sozialhilferechtlichen Ansprüche – dahingehend besteht, dass alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, welche unfreiwillig obdachlos sind und nicht über Möglichkeiten verfügen, sich selbst aus dieser unerwünschten Lage zu befreien, im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts unterzubringen sind. Diese Verpflichtung gilt auf jeden Fall solange, bis die sozialhilferechtlichen Ansprüche im Einzelfall abschließend geprüft sind.

Ferner wird davon ausgegangen, dass die Bezirke die Betroffenen über Selbsthilfemöglichkeiten informieren sowie eine Beratung der bestehenden Hilfe- und Handlungsmöglichkeiten erfolgt. Darüber hinaus ist für den Personenkreis alternativ die Möglichkeit der niedrigschwelligen Hilfen gegeben, in den Wintermonaten insbesondere der Kältehilfe. Zudem unterstützt der Senat die freiwillige Rückkehr europäischer Obdachloser in ihre jeweiligen Herkunftsländer bereits seit Jahren durch eine Rückkehr- und Weiterwanderungsberatung, die zunächst vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und nun vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) wahrgenommen wird. Sie steht allen in Berlin lebenden Ausländerinnen und Ausländern zur Verfügung, um sie zu bestehenden Rückkehrmöglichkeiten zu beraten und eine geordnete Ausreise zu organisieren.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hält über das Modellprojekt – Vorübergehende Unterkunft für Familie mit Kindern – Nostel (Maßnahme des Aktionsplans Roma) eine vorübergehende Unterbringung vor. Durch das Angebot einer vorübergehenden, notweisen Unterbringung in den Nostel-Wohnungen wird zunächst die Situation der Familie stabilisiert. An diese Unterbringung ist eine Clearingstelle sowie engmaschige sozialpädagogische Betreuung angebunden. Zu den Maßnahmen des Clearingverfahrens gehört: u. a. die Anmeldung beim Bezirksamt, die Unterstützung bei der Antragstellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II und SGB XII sowie Kindergeld) und der Eröffnung eines Bankkontos, die Beratung bei der Arbeitssuche inklusive z. B. der Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungen, die Begleitung aller minderjährigen Kinder zum Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und Anmeldung schulpflichtiger Kinder in der Schule. Mit dieser Maßnahme wird den Familien bei noch nicht geklärten Leistungsansprüchen eine Unterstützung gewährt, um sich eine eigene Existenz aufbauen zu können. Diese Maßnahme ist strukturell eingebunden in die vorhandene Hilfe- und Beratungsstruktur des Landes Berlin. Diese besteht zum Einen aus den Regeldiensten (z. B. Jobcenter, Sozialamt, Jugendamt etc.), zum Anderen aus den Maßnahmen des Aktionsplanes Roma (wie den Mobilen Anlaufstellen, dem bezirksorientierten Programm (z. B. Sprachmittlung an Schulen etc.).

Der Aktionsplan Roma ist als Umsetzungsprogramm der Berliner Strategie zur Einbeziehung ausländischer Roma von August 2012 entwickelt worden (Drucksache 17/0440) und wird unter Federführung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales begleitet. Weitere Informationen können dem 2. Bericht zur Umsetzung des Berliner Aktionsplans zur Einbeziehung ausländischer Roma unter https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0191.B-v.pdf entnommen werden.

Darüber hinaus fördert der Berliner Senat im Integrierten Sozialprogramm/ISP eine Reihe von Projekten, die von auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern genutzt werden. Das betrifft fast die gesamte Angebotspalette der Beratungsstellen, der Notübernachtung, der Bahnhofsdienste, u.a.m.. Der Anteil von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ist unter Nutzerinnen und Nutzern in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen und lag im Berichtsjahr 2016 bei rd. 28 %. Im Aufwuchs des laufenden Doppelhaushaltes 2018/2019 ist zudem ein Spezialangebot für den Personenkreis aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um die Beratungsstelle des Trägers Klik – Kontakt- und Beratungs- und Koordinierungsarbeit für junge Menschen auf der Straße e. V.. Auch die geplante Ausweitung bei der aufsuchenden Sozialarbeit mit Gangway e. V. sowie einem weiteren Trägerverbund wird diesen Bedarfen Rechnung tragen. Eine Kernaufgabe der Angebote betrifft die Prüfung noch nicht geklärter Sozialleistungsansprüche.

Der Haushaltsansatz für alle Angebote ist von 4,2 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2017 auf 8,1 Mio. EUR im Doppelhaushalt 2018/2019 erhöht worden.

6. Wie viele Unionsbürger*innen erhalten Sozialhilfe iSv Überbrückungshilfe nach § 23 Abs. 3 / 3a SGB XII (Bitte nach Bezirk, Geschlecht, Alter, Dauer aufschlüsseln)?

Ausländerinnen und Ausländer, zu denen auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gehören, erhalten keine Sozialhilfe, sofern die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vorliegen. Ihnen werden auf Antrag eingeschränkte Hilfen gem. § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII gewährt (sog. Überbrückungsleistungen). Diese Leistungen dienen der Überbrückung des Zeitraums bis zur Ausreise und werden in der Regel längstens für die Dauer von einem Monat gewährt. Im Einzelfall kann eine Leistungserbringung zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage über einen Monat hinaus erfolgen. Aufgrund fehlender statistischer Erhebungen kann zu Geschlecht und Alter der
antragstellenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger keine Aussage getroffen werden. Zu Anzahl und Dauer der gewährten Überbrückungsleistungen haben die bezirklichen Ämter für Soziales folgende Angaben gemacht. Die sich auf den Zeitraum 29.12.2016 bis 30.11.2017 beziehenden Daten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

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