Wohnungsbaugesellschaften müssen Mieter*innen vor Kündigung beraten
Berlin hat neben Bremen bundesweit die meisten Bürger*innen mit Schulden. Dazu ist der Wohnungsmarkt offenkundig angespannt. Wenn die Betroffenen ihre Wohnung erstmal verloren haben, ist es in Berlin nur schwer möglich im Wohnumfeld eine neue Wohnung zu finden. Im Fall von Mietschulden trägt ein aufsuchendes Beratungsangebot wirksam zur Vermeidung von Wohnraumverlust bei. Dazu sollten die Wohnungsbaugesellschaften in ihre Mustermietverträge eine Regelung aufnehmen, um Falle eines Zahlungsverzuges durch den Mieter die sozialen Wohnhilfen der Bezirke, eine Beratungsstelle oder vergleichbare Institution informieren zu dürfen, um effektive Hilfe zu gewährleisten.
Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen sicherstellen, dass Mieter*innen im Falle von Mietrückständen VOR einer Kündigung ein aufsuchendes Beratungsangebot erhalten. Das bisherige Verfahren, welches der Senat in einer Antwort auf meine Anfrage (Drucksache 18/12561) beschreibt, kann den Wohnungsverlust nicht wirksam verhindern. Demnach “werden die betroffenen Mieter und Mieterinnen nach ausgesprochener fristloser Kündigung von Mietschuldnerberatern aufgesucht, um spezifisch beraten zu können und Lösungen für den Abbau der Mietschulden zu besprechen“.
Neben den Wohnungsbaugesellschaften spielen auch die Jobcenter bei der Prävention von Wohnraumverlust eine wichtige Rolle. Folgend die vollständige Antwort des Senates.
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften (degewo AG, GESOBAU AG, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erarbeitet und dem Senat übermittelt wurde.
Frage 1: Welche Vorgehensweise wird jeweils durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften praktiziert, wenn ein Mieter dieser Gesellschaften mit den Mietzahlungen in Verzug gerät?
Antwort zu Frage 1: Sofern ein/e Mieter/Mieterin in Verzug der Mietzahlungen gerät, erhält er/sie von seiner/ihrer Wohnungsbaugesellschaft eine entsprechende Mahnung. Mit der zweiten Mahnung vor einer fristlosen Kündigung sind Hilfeangebote über Sozialsprechstunden enthalten. Darüber hinaus werden die betroffenen Mieter und Mieterinnen nach ausgesprochener fristloser Kündigung von Mietschuldnerberatern aufgesucht, um spezifisch beraten zu können und Lösungen für den Abbau der Mietschulden zu besprechen.
Frage 2: Gibt es in den Mustermietverträgen der genannten Wohnungsbaugesellschaften eine Regelung dafür, im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Mieter eine Beratungsstelle oder vergleichbare Institution zu informieren, um effektive Hilfe zu gewährleisten?
Frage 2a: Falls ja, welche Wohnungsbaugesellschaften haben eine solche Klausel in den Mustermietverträgen und welchen Originalwortlaut haben sie jeweils?
Frage 2b: Falls nein, welche Gründe sprechen für die jeweilige Wohnungsbaugesellschaft dagegen?
Antwort zu Frage 2, 2a, 2b: In den Mustermietverträgen der Wohnungsbaugesellschaften gibt es keine entsprechende Klausel. Die Beratungspflicht ergibt sich aus dem Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln). Der Mietvertrag regelt die besonderen Rechte und Pflichten beider Vertragspartner. Trifft der Fall des Zahlungsverzuges ein, wird – wie in Punkt 1 beschrieben – zügig und nachhaltig Hilfestellung angeboten.
Frage 3: Welche Beratungsangebote für in Zahlungsverzug geratenen Mieter bieten die städtischen Wohnungsbaugesellschaften an bzw. mit welchen Beratungsinstitutionen arbeiten sie zusammen?
Antwort zu Frage 3: Die Gesellschaften bieten ihren Mieterinnen und Mietern eine allumfassende Mietschuldnerberatung zu Zahlungsrückständen, Kündigungen und Räumungsbegehren
an. Diese Beratungsleistung wird aktiv kontaktierend und aufsuchend sowie auf individuelle Nachfrage der Mieterin/ des Mieters angeboten. Alle Beratungsangebote zielen auf den Erhalt des Wohnraums und der Sicherung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit der Mieterin/ des Mieters ab. Ergänzend wird bedarfsorientiert oder auf Wunsch der Mieterin/ des Mieters an externe Schuldnerberatungen oder andere öffentliche Stellen vermittelt. Die Beratungsangebote werden in der Regel neben Flyern, Aushängen und Informationsschreiben auch über die Homepage der Gesellschaften kommuniziert.Frage 4: Wie viele Kündigungen wegen Zahlungsverzug mussten durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den letzten fünf Jahren ausgesprochen werden, wie viele mussten durch Zwangsräumungen durchgesetzt werden und wie viele dieser Kündigungen konnten zurückgenommen werden? (Mit der Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahr und Unternehmen inkl. der bisherigen Daten für 2017.
Antworten zu Frage 4: In der Regel kommt es bei den Gesellschaften nur in den seltensten Fällen zu richterlich angeordneten Räumungen. Dabei wird meist kein/e Mieter/Mieterin in der Wohnung mehr angetroffen. Somit gelingt es, ungenutzten und leerstehenden Wohnraum der Wohnraumversorgung wieder zuzuführen.
Wir mieten aktuell eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft. Daher ist es gut zu wissen, dass man uns dort vor einer Kündigung beraten sollte. Ich denke, das werden wir in Anspruch nehmen.