Umgang mit Gebrauchtsoftware im Land Berlin
Die Nutzung von gebrauchter Software – das heißt: der Einkauf von schon aktivierten Lizenzen zu einem günstigen Preis – kann die Kosten für die Nutzung von Software senken; gleichzeitig werden insbesondere in großen IT-Landschaften wie dem Land Berlin bei dem Einkauf von neuen Lizenzen (z.B. von aktualisierter Software) eine Vielzahl von nutzbaren “gebrauchten” Lizenzen zu brachliegendem Potential. Ich habe den Senat daher gefragt, wie der Umgang mit solcher Gebrauchtsoftware in Berlin aussieht.
Die Antwort (Drs. 18/16517) zeigt, dass die mit dem Berliner E-Government-Gesetz einhergehende Zentralisierung den Umgang mit gebrauchten Softwarelizenzen erst systematisch möglich macht. Die rechtliche Schwierigkeiten in der Weitergabe eigener Lizenzen – bspw. an mildtätige Einrichtungen in Berlin – müssen dazu geklärt werden. Für einen tieferen Einblick in die Thematik ist das Praxis-Handbuch des Behörden-Spiegels zu empfehlen.
1. Welche Rolle spielt Gebrauchtssoftware in der öffentlichen Verwaltung im Land Berlin?
Als Gebraucht-Software bezeichnet man Software, die bereits verwendet wurde beziehungsweise bei der die zugehörige Lizenz bereits ausgeübt worden ist (kein Zusammenhang mit fehlendem Support). Das ITDZ Berlin bietet seinen Kundinnen bzw. Kunden derzeit keine Gebrauchtsoftware an.
2. Welche Überlegungen gibt es gekaufte aber nicht mehr benötigte Software(Lizenzen) zentral zu verwalten und eine weitere Nutzung zentral zu organisieren?
4. Welche Überlegungen gibt es die Lizenzen bspw. des Betriebssystems bei der Migration auf den standardisierten BerlinPC weiter zu verwenden?Das ITDZ Berlin wird im Auftrag der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für das Land Berlin ein zentrales Lizenzmanagement aufbauen. Dieses wird sukzessive mit der Migration zum IKT-Arbeitsplatz beim ITDZ Berlin aufgebaut. Durch einheitliche IKT-Architekturvorgaben werden z.B. für Betriebssystem-Beschaffungen konkrete Lizenzmodelle vorgegeben, die eine spätere Lizenz-Überführung zum ITDZ Berlin im Rahmen der Infrastruktur-Migration möglich machen.
3. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es in der Frage einer möglichen Weitergabe von Gebrauchtsoftware bspw. an in Berlin aktive Einrichtungen oder Vereine?
In der Regel ist in den Softwareverträgen der Hersteller der Weiterverkauf oder auch die Weitergabe der Software untersagt. Allerdings ist umstritten, ob die Weitergabe
des Nutzungsrechtes per Softwarevertrag von den Herstellern verboten werden darf. Dieses muss im Einzelfall und abhängig vom Softwarehersteller (Microsoft, McAfee, Adonis NP, Citrix, Cisco und andere) und der Art der Lizenz geprüft werden. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.