Stefan Ziller

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NOWI-neu: Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten wird erneuert

Das IT-Fachverfahren NOWI (Bearbeitung nichtverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten) ist seit den 1990ger Jahren in Berlin im Einsatz (Rote Nr. 0951). Es entspricht heute nicht mehr den aktuellen technischen Ansprüchen und ein neues IT-Fachverfahren soll entwickelt werden (Rote Nr. 0951 B).

Dazu berichtet der Senat nun einige Hintergründe: NOWI-neu ist ein Arbeitstitel und keine Produktbezeichnung. Der IKT-Lenkungsrates wurde vor der Ausschreibung einbezogen, auch um weitere Beteiligungsprozesse bspw. mit dem Hauptpersonalrat zu beginnen. Die Leistungsmerkmale sind produktneutral gestaltet und sollen eine Diskriminierung verhindern.

In Bezug auf die Beschlussvorlage an den IKT-Lenkungsrat und dessen daraufhin ausgesprochene Einsatzempfehlung für das Verfahren NOWI-neu, das ausgeschrieben und beschafft werden soll, besteht der folgende Sachverhalt:

  • DieBeschlussvorlage an den IKT-Lenkungsrat war im Rahmen einer vom Lenkungsrat festgelegten ,Kategorie C: Empfehlung mit dem Ziel der Beteiligung des Hauptpersonalrates – § 22 Abs. 5 EGovG Bln” erfolgt. Ziel der Beantragung der Einsatzemptehlung des IKI-Lenkungsrates vor der Ausschreibung des II-Verfahrens war -neben einer Vermeidung einer Ausschreibung eines IT-Fachverfahrens, welches nicht die Zustimmung des IKT-Lenkungsrates findet, die Herbeiführung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit des Hauptpersonalrates (HPR) an Stelle zahlreicher dezentraler Beteiligungsverfahren. Die Beteiligung des HPR ist noch nicht erfolgt und soll im Rahmen der Einführung des Fachverfahrens erfolgen.
  • “NOWI-neu” ist dabei der bisher verwendete Arbeitstitel für die Eintührung eines neuen IT-Fachverfahrens zur Bearbeitung nichtverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten in der Berliner Verwaltung. Es handelt sich somit bei „NOWI-neu” nicht um eine Bezeichnung eines konkreten Produktes. Aus der Bezeichnung „NOWI-neu” folgt auch nicht, dass eine Absicht oder Präferenz besteht, ein Produkt des Anbieters des bisherigen Verfahrens NOWI zu beschaffen.
  • Dem IKI-Lenkungsrat wurden in der an ihn gerichteten Beschlussvorlage, die die Grundlage seiner anschließenden Einsatzempfehlung bildet, zu dem Verfahren lediglich folgende Grundelementein einer Darstellung des Gegenstandes der Behandlung vorgelegt: Es soll das bisherige IT-Verfahren NOWI (Bearbeitung von nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten mit ca. 500 Anwender/innen in unterschiedlichen Verwaltungsbereichen, insbesondere in den Bezirken), für das das LABO die Aufgaben der zentralen Verfahrensverantwortung wahrnimmt, abgelöst werden. Eingeführt werden soll ein neues, zeitgemäßes und den aktuellen Anforderungen (IKT-Architektur) entsprechendes IT-Verfahren, das dem Grunde nach in allen nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten bearbeitenden Bereichen der Berliner Verwaltung eingesetzt werden kann und dessen Betrieb weiterhin zentral imITDZ Berlinerfolgen soll. Verbunden damit sollen die Daten aus dem Alt-Verfahren migriert werden.

In Bezug auf die Ausschreibung folgt aus der Einsatzempfehlung des IKT-Lenkungsrates lediglich, dass die vorgenannten Leistungsmerkmale Bestandteile der Leistungstestlegung in der Ausschreibung werden. Festlegungen von Leistungsmerkmalen sind grundsätzlich unbedenklich und stellen keine vergaberechtlich unzulässige Diskriminierung von Anbietern dar. Auch die konkreten Leistungsmerkmale, die in der Beschlussvorlage an den IKT-Lenkungsrat dargestellt und Grundlage der Einsatzempfehlung des Lenkungsrates waren, führen nicht zu einer vergaberechtlich unzulässigen Diskriminierung teilnehmender Anbieterinnen und Anbieter.

Vergaberechtlich zu beachten ist, dass alle vorgesehenen Festlegungen fachlicher und technischer Anforderungen an das neue IT-Fachverfahren produktneutral sind. Dies ist beabsichtigt undumsetzbar. Daneben könnte es vergaberechtlich problematisch sein, wenn Anbieter aufgrund der Ausschreibung an der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung beteiligt waren. Eine derartige Beteiligung von Firmen, die später als Leistungsanbieter auffreten könnten, ist nicht erfolgt und auch im weiteren Verlauf nicht beabsichtigt.

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