Stefan Ziller

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Planungen für die Evaluation des E-Government-Gesetzes Berlin

In der heutigen Sitzung des Hauptausschusses, hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Auswertung über eine geplante externe Gutachten- und Beratungsdienstleistung für die Auswertung von zu erhebenden Daten und Erstellung eines Berichts für das Land Berlin im Rahmen der ‘Evaluation des EGovG Bln’ informiert.

Grundlage dafür sind die Planungen für die Evaluierung des E-Government-Gesetzes Berlin, über die der Senat aktuell in der Drucksache 18/2608 informiert hat. Der Zeitplan sieht eine erste Senatsbefassung im Juli 2020 sowie eine Vorlage an das Abgeordnetenhaus im Oktober 2020 vor.

Politisch steht die Frage im Vordergrund, wie die Ziele des Gesetzes umgesetzt werden können. Denn hier hakt es doch gewaltig. Zuletzt ist das Scheitern des Vergabeverfahrens für die geplante E-Akte für die Berliner Verwaltung bekannt geworden. Die Innenverwaltung rechnet demnach nicht mehr mit einer fristgerechten Einführung der E-Akte zum 1. Januar 2023, wie es im Berliner E-Government-Gesetz vorgesehen ist. Der Senat ist in der Verantwortung, die Fehler aufzuarbeiten und für den Neustart des Vergabeverfahrens sicherzustellen, dass diese sich nicht wiederholen.

Evaluierung EGovG Bln

Zur Evaluierung des E-Government-Gesetzes Berlin (Absatz 1 des Beschlusses) wird berichtet:

Mit der Evaluation ist die Regelungswirkung auf Gesetzesziel und Gesetzeszweck zu überprüfen. Als Methodik für die Messung der Regelungswirkung kann sich nur auf Erfahrungswerte gestützt werden. Erfahrungswerte lassen sich ausschließlich empirisch ermitteln. Dieses erfolgt bei Gesetzen durch Abfragen des zu bestimmenden Adressatenkreises mittels adressatengerechter Fragebögen mit bestimmten Schwerpunkten.

Als Adressatenkreis werden die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegenden Behörden einbezogen; als mögliche weitere Adressaten kommen Mischbehörden in Betracht. Außerdem wird der IKT-Lenkungsrat mit dem Thema befasst. Hierzu wird sich einer externen wissenschaftlichen Beratung mit nachgewiesenen Erfahrungen im Bereich der Evaluation von Gesetzen bedient. Mit der Beauftragung der externen Expertise sollen neben den Erfahrungen des Landes Berlins auch Erfahrungen zu ähnlicher Rechtsmaterie (Bundesrecht zum E-Government, auch anderer Bundesländer sowie EU-Recht), die vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt werden, in eine Beurteilung einfließen, die zudem wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen genügen sollen.

Die Berücksichtigung ähnlicher Rechtsmaterie bei der Evaluation ist vor allem deshalb erforderlich, weil durch Rechtsakte der EU, wie z.B. die Verordnung (EU) 2016/679, auch Datenschutz-Grundverordnung, oder die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 im nationalen Recht zu beachten sind und Auswirkungen auf alle Digitalisierungsvorhaben in Berlin haben. Aber auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Onlinezugangsgesetz (OZG) des Bundes von 2017 hat Wechselwirkungen zu den Regelungsinhalten des EGovG Bln.

Die Einbeziehung dieser Themen in erforderlicher Aktualität kann durch eine externe wissenschaftliche Beauftragung sichergestellt werden.

Zur Evaluierung gemäß § 26 EGovG Bln ist folgender grober Zeitplan vorgesehen:

Beauftragungsverfahren externe wissenschaftliche Beratung: Anfang April 2020
Durchführung durch einen mit der Evaluierung erfahrenen Dritten: April-Juni 2020
Erste Senatsbefassung: Juli 2020
RdB-Befassung: Juli-August 2020
Zweite Senatsbefassung: September 2020
Vorlage im Abgeordnetenhaus; Oktober 2020

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