Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Hauptstadtzulage auch für Beschäftigte freier Träger

Die Entscheidung, den freien Trägern endlich die Hausstadtzulage zukommen zu lassen, ist ein überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Es ist höchste Zeit, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien Wohlfahrtspflege die gleiche Anerkennung erfahren wie ihre Kollegen in landeseigenen Unternehmen. Diese Gleichbehandlung ist nicht nur ein längst überfälliger Lückenschluss, sondern auch ein deutliches Signal der Wertschätzung für diejenigen, die das Rückgrat unserer Stadt bilden. Die Beschäftigten der freien Träger leisten einen unschätzbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung unserer sozialen Infrastruktur in Berlin.

Gute Arbeit in öffentlichem Auftrag ist seit einigen Jahren das Motto der Berliner Regierung. Ziel war und ist dabei unter anderem, dass Mitarbeiter*innen von freien Trägern die durch Zuwendungen (bspw. Sozialberatung oder Stadtteilzentren) oder Entgelte (bspw. Kitas oder Hilfen zur Erziehung) nach dem Tarif für den öffentlichen Dienst bezahlt werden (können). Im Hinblick auf die Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft der Länder stellte sich nun die Frage, ob die Hauptstadtzulage auch als Teil des Tarifvertrages gilt. Denn es ist im Rahmen der Tarifeinigung gelungen die Zulage zu tarifieren. Sie ist ab sofort Teil des Tarifvertrages.

Eine Anfrage von meiner Kollegin Julia Schneider und mir schafft nun Klarheit. Der Senat erklärt darin eindeutig: “Sowohl die Beantragung als auch die Berechnung der durch die Teilhabe an der Tarifentwicklung des TV-L entstehenden Mehrbedarfe – einschließlich der Hauptstadtzulage und Inflationsausgleichsprämie – kann durch das etablierte „Tarifmittelverfahren“ erfolgen.” (Drucksache 19/17660).

1. Wie bewertet der Senat die Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft der Länder im Hinblick auf freie Träger?

Grundsätzlich gilt der neue Tarifabschluss zum TV-L nur für den öffentlichen Dienst der Länder und hat somit keine direkte Auswirkung auf die freien Träger. Gleichwohl verfolgt der Senat weiterhin das Ziel, vom Land Berlin geförderte Mitarbeitende bei freien Trägern – unter Beachtung des Besserstellungsverbotes – entsprechend des Bezahlungsniveaus des Landes Berlin zu vergüten. Zur Finanzierung der aus der analogen Anwendung des Tarifabschlusses resultierenden Mehrbedarfe sind Mittel für Tarifsteigerungen zentral bei Kapitel 2910, Titel 68406 veranschlagt.

2. Wird die Refinanzierung wie bisher über die gewohnten Verfahren für Zuwendungen und Leistungsverträge erfolgen?
3. Können freie Träger damit planen die Refinanzierung der nun legalisierten Hauptstadtzulage über ihre Zuwendung bzw. ihren Leistungsvertrag zu erhalten?

Ja. Sowohl die Beantragung als auch die Berechnung der durch die Teilhabe an der Tarifentwicklung des TV-L entstehenden Mehrbedarfe – einschließlich der Hauptstadtzulage und Inflationsausgleichsprämie – kann durch das etablierte „Tarifmittelverfahren“ erfolgen. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung stellt den Verwaltungen und freien Trägern dazu Anfang des Jahres 2024 entsprechende Hilfestellungen zur Verfügung. Bezirkliche Leistungserbringer können unter der Voraussetzung der Verpflichtung einer TV-L entsprechenden Vergütung und der Beachtung des Besserstellungsverbotes ebenfalls am Tarifmittelverfahren teilnehmen.

4 Gedanken zu „Hauptstadtzulage auch für Beschäftigte freier Träger

  • Heinrich Lastermann

    Was heißt das denn für die Beschäftigten bei den landeseigenen Betrieben, die bislang von der Hauptstadtzulage ausgeschlossen waren (Universitäten, Hochschulen)?

  • Gute Frage! Das hängt von den Tarifverträgen an. Sofern es eine Übernahme des TV-L Abschlusses gibt, sollte eine Refinanzierung möglich sein. Wenn es andere Tarifverträge gibt, liegt es erstmal an den Tarifparteien darüber zu verhandeln. Aber die Verhandlungsposition für eine Übernahme sollte zumindest nicht schlechter geworden sein.

  • Heinrich Lastermann

    Für die Hochschulen und Universitäten gilt der TV-L. Bislang waren diese aber immer von der Hauptstadtzulage ausgenommen, weil diese nur für die unmittelbar beim Land Berlin Beschäftigten galt. Das Problem existiert bereits seit 2020 und ist extrem unfair den Beschäftigten gegenüber. Siehe bspw (https://astafu.de/petition-hauptstadtzulage)

  • Dann sollte es die Hauptstadtzulage zukünftig geben.

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