Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Standort ALBA in Mahlsdorf – wie stinkt es aktuell?

Die Entwicklung des ALBA-Standortes Hultschiner Damm (Recycling-Anlage) hat Bündnis 90/Die Grünen schon vor 20 Jahren beschäftigt. Vor einiger Zeit gefährdete die Geruchsbelastung in der Gegend den Bau der neuen Schule in der Elsenstraße. Ob die Ursache mit dem ALBA-Standort zusammen hängt, konnte nie eindeutig beantwortet werden. Im vergangenen Jahr haben mich aber wieder mehr Beschwerden in Sachen Geruchsbelästigung und Fliegenproblem erreicht. Anlass mal nach den Planungen und Genehmigungen zu fragen und genauer hinzuschauen (Drucksache 19/17588).

Auf Grund ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG unterliegen die Anlagen der ständigen Verpflichtung zur Einhaltung des sich fortentwickelnden Standes der Technik. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt überwacht die Pflicht zur Einhaltung des Standes der Technik regelmäßig und trifft ggf. Anordnungen. Derzeit prüft sie die Notwendigkeit einer Anordnung zur Festsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung der Geruchsemissionsfrachten nach der novellierten Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die Anforderungen der novellierten TA Luft müssen bis spätestens 01.12.2026 umgesetzt sein. Es ist möglich, dass die ab dem 01.12.2026 einzuhaltenden Geruchsemissionsfrachten bereits durch freiwillig durchgeführte Maßnahmen der Betreiberin erreicht werden, eine Anordnung erübrigt sich dann.

Wie erleben sie die Belastung durch Geruch und Fliegen aktuell? Schreiben Sie mir gern.

Frage 1: Welche Genehmigungen von Land oder Bezirk gibt es für den Betrieb der Recyclinganlage von ALBA am Standort Hultschiner Damm/Alt-Mahlsdorf?

Für die nachfolgend aufgeführten Anlagen auf dem Grundstück Hultschiner Damm 335, 12623 Berlin hat die jeweils zuständige Senatsverwaltung für Umwelt Betriebsgenehmigungen nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt:

In Betreiberschaft der Firma ALBA Recycling GmbH:
a) Anlage nach Nr. 8.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Sortierung und Verpressung von Leichtverpackungsabfällen aus dem Aufkommen dualer Sammelsysteme zum Zweck der Rückgewinnung von Kunststoffen mit einer Verarbeitungskapazität von 140.000 Tonnen pro Jahr,
b) Anlage nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Verpressung sortenrein gesammelter Kunststoffe mit einer Kapazität von 30.000 Tonnen pro Jahr. In Betreiberschaft der Firma ALBA Wertstoffmanagement GmbH:
c) Anlage zur Sortierung von Altpapier nach Nr. 8.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Frage 2: Wie lange laufen die jeweiligen Genehmigungen?

Wie grundsätzlich alle Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten auch die vorgenannten Genehmigungen unbefristet.

Frage 3: Welche Bedingungen gibt es jeweils für eine mögliche Verlängerung der entsprechenden Genehmigungen?

Da die Genehmigungen unbefristet gelten, bedarf es keiner Verlängerungen.

Frage 4: Wie bewertet der Senat die aktuelle Situation, in der es immer wieder „säuerlich und streng nach faulenden Lebensmitteln riecht“?

In der Vergangenheit hat es vereinzelt Beschwerden über Geruchsbelästigungen gegeben, jedoch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre. Es liegen aktuell keine Erkenntnisse zu Überschreitungen der zulässigen Geruchswerte vor.

Frage 5: Welche Planungen und Überlegungen gibt es seitens des Senats bzw. sind dem Senat bekannt, den Standort so weiterzuentwickeln, dass die Belastung der Menschen abnimmt, die in der Umgebung wohnen bzw. den Berliner Balkon als Naherholung nutzen wollen?

Konkrete Planungen seitens der Betreiberinnen auf dem Standort sind dem Senat nicht bekannt. Auf Grund ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG unterliegen die in der Antwort zu 1. aufgeführten Anlagen der ständigen Verpflichtung zur Einhaltung des sich fortentwickelnden Standes der Technik.

Frage 6: Welche Möglichkeiten bietet die für den Betrieb notwendigen Genehmigungen die Geruchsbelastung auf dem Rechtsweg zu verhindern bzw. wirksam zu reduzieren?

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt überwacht die Pflicht zur Einhaltung des Standes der Technik regelmäßig und trifft ggf. Anordnungen. Derzeit prüft sie die Notwendigkeit einer Anordnung zur Festsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung der Geruchsemissionsfrachten nach Nr. 5.4.8.4 der am 01.12.2021 in Kraft getretenen novellierten Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die Anforderungen der novellierten TA Luft müssen bis spätestens 01.12.2026 umgesetzt sein. Es ist möglich, dass die ab dem 01.12.2026 einzuhaltenden Geruchsemissionsfrachten bereits durch freiwillig durchgeführte Maßnahmen der Betreiberin erreicht werden, eine Anordnung erübrigt sich dann.

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