Neue Grundschule in der Elsenstraße
Auf Initiative der bündnisgrünen BVV-Fraktion hat das Bezirksamt im Mai 2016 die Reaktivierung des Schulstandortes Elsenstraße 7-9 beschlossen. Vorgesehen ist demnach am Standort eine 2,5 zügige Grundschule. Eine aktuelle Antwort des amtierenden Senates zeigt nun den Planungsstand. Demnach ist der Schulstandort planungsrechtlich kein Problem. Die ebenfalls in dem Bebauungsplanes XXIII-10 geplante Festsetzung für ein Sondergebiet Abfallbeseitigung im Nordosten, kann ggf. eine Änderung des Berliner Flächennutzungsplans erfordern. Wir werden uns weiter für eine zügige Umsetzung eines Schulstandortes in der Elsenstraße einsetzen.
Wie bewertet der Senat diese Planung [Änderung von Planungszielen des Bebauungsplanes XXIII-10 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf] vor dem Hintergrund der Entwickelbarkeit aus dem FNP?
Zu 2.: Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Grünfläche mit den Symbolen Parkanlage und Kultur, Gemischte Baufläche M2 und Wohnbaufläche W3 dar.
Aus den Darstellungen sind die im Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets, von Gemeinbedarfsflächen mit der jeweiligen
Zweckbestimmung Schule, sozialen und sportlichen Zwecken von örtlicher Bedeutung, sowie von öffentlichen Freiflächen einschließlich einer kulturellen Einrichtung entwickelbar.Die Entwickelbarkeit der beabsichtigten Festsetzung eines Sondergebiets Abfallbeseitigung und eines Gewerbegebiets aus den Darstellungen (Gemischte Baufläche M2) des FNP ist ohne inhaltliche und räumliche Konkretisierung der Nutzungsabsichten nicht abschließend beurteilbar.
4. Innerhalb welchen Zeitraums kann eine ggfs. notwendige Änderung des FNP erfolgen?
Zu 4.: Ein mögliches FNP-Änderungsverfahren benötigt nach seiner Einleitung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) die Verfahrensschritte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung. Die tatsächliche Verfahrensdauer bis zu einer Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus hängt von Umfang und Intensität der zu bewältigenden Sachklärungen (wie Verträglichkeit der Nutzung mit der Umgebung, Emissionsfragen, Umweltprüfung) ab.