Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Netzpolitik & Digitalisierung Verwaltung 

Ein Transparenzgesetz für Berlin

Es ist so weit. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben den Gesetzentwurf für ein Transparenzgesetz für Berlin ins Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache 19/1014). Der Entwurf war im Kern vor der Wahlwiederholung auch mit der SPD geeint, scheiterte dann aber spektakulär.

Der gemeinsame Entwurf orientiert sich an den Vorschlägen der Initiative Volksentscheid Transparenzgesetz, steht für ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild, welches die hohen Standards des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes erhält und einen umfassenden Rahmen für die Leitlinie „Open by default“ für die öffentlichen Daten schafft.

“Die Koalition [CDU und SPD] wird schnellstmöglich ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einführen(…)” (Koalitionsvertrag von CDU und Berlin, S.12) steht im Koalitionsvertrag von CDU und SPD.

Wir werden sehen, ob SPD und CDU die Chance ergreifen, das Berliner Transparenzgesetz im dritten Anlauf endlich zu beschließen. Ich freue mich sehr, dass es so schnell nach den Wiederholungswahlen gelungen ist, die parlamentarischen Beratungen zu initiieren. Berlin braucht eine Verwaltung, deren Informationen nicht mehr in Datensilos versteckt sind, sondern von der Wirtschaft, Zivilgesellschaft aber auch Verwaltung zum Wohle Berlins genutzt werden kann. Folgend möchte ich einigen einige Punkte aus dem Entwurf hervorheben.

  • Eine Moderne Verwaltung arbeitet offen und transparent!Unser Ziel ist ein neues Selbstverständnis der Berliner Verwaltung, eine Verwaltung, die offen und transparent handelt. Eine Verwaltung, die Zugang zu Informationen garantiert, Transparenz schafft und Offenheit als Service für die Bürger*innen und Arbeitskultur in der Verwaltung versteht.

    § 1 (2) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.

    § 1 (3) Der Informationszugang soll möglichst umfassend, unmittelbar und barrierefrei gewährleistet werden.

    § 2 (8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, ohne einen vorherigen Antrag, Informationen über das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

  • Öffentliche Daten nutzen!Alle Bürger*innen haben den Anspruch auf Zugang zu Informationen. Der Zugang ist grundsätzlich ohne Gebühren zu gewähren! Wir wollen nicht nur eine transparente und offene Verwaltung und Regierung, sondern auch, dass die Daten genutzt werden! Ob zur Forschung, in der Zivilgesellschaft oder für Innovation in der Wirtschaft – die Informationen und Daten sollen unter freien Lizenzen veröffentlicht werden. Auch, wenn Dritte involviert sind! Wir machen Schluss mit Geheimhaltung von Projekten, die vom Staat finanziert wurden.

    § 6 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in

    § 8 Absatz 1 genannten Informationen (Anspruch auf Informationszugang).

    § 2 (15) Freie Lizenzen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Lizenzen, die es dem Lizenznehmer mindestens erlauben, ein Werk auf jede beliebige Art und in allen beliebigen Medien kostenfrei zu verbreiten, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

    § 14 (1) Gebühren, Zinsen und Auslagen nur können nur erhoben werden, wenn ein Antrag oder mehrere zusammenhängende Anträge einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand erfordert oder erfordern. Erkennbar nur aus kommerziellen Interessen gestellte Anträge können einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand darstellen. (…)

    $ 6 (3) Verträge der informationspflichtigen Stellen mit Dritten sind so auszugestalten, dass aus diesen herrührende Rechte Dritter der Durchführung und Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Zugangs zu, der freien Nutzung, der Weiterverwendung und der Verbreitung der Informationen nicht entgegenstehen. Die informationspflichtigen Stellen weisen bei Verträgen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 23 und Absatz 2 Nummer 1 die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Pflicht zur Veröffentlichung im Transparenzportal hin.

  • Das Transparenzportal – Ein Portal für Alle DatenWir wollen ein Transparenzportal welches alle Informationen und Daten bündelt und barrierearm zur Verfügung stellt. Veröffentlichte Informationen und Daten müssen maschinenlesbar sein und Portal GovData eingetragen werden.

    § 14 (1) Der Senat richtet das Transparenzportal des Landes ein. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung, konkreten Dateiformaten oder Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Das Transparenzportal soll Schnittstellen bereitstellen, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen ermöglichen. Die jeweiligen informationspflichtigen Stellen haben sicherzustellen, dass die zentrale Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über dieses Transparenzportal jederzeit gewährleistet ist. Metadaten der Eintragungen im Transparenzportal müssen im Portal GovData eingetragen sowie gemäß gängiger offener Standards beschrieben werden.

    §9 (2) Alle veröffentlichten Informationen sollen in einem offenen und maschinenlesbaren Format nach einem offenen Standard vorliegen. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein. Liegt aufgrund der Besonderheiten des Fachverfahrens ein solches Dateiformat nicht vor, ist ein möglichst barrierearmes und verbreitetes Format zu bevorzugen. Soweit Informationen über eine Programmierschnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, ist diese zugänglich zu machen.

  • Transparenzbeauftrage für BerlinIn Zukunft sollen Transparenzbeauftragte die Einhaltung des Transparenzgesetzes gewährleisten und die Verwaltung bei der Umsetzung unterstützen.

    § 6 (2) Die informationspflichtigen Stellen ernennen für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Transparenzbeauftragte oder einen Transparenzbeauftragten. Diese oder dieser nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
    1. Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes sowie Förderung der Bereitstellung veröffentlichungspflichtiger Informationen gemäß § 7 innerhalb der informationspflichtigen Stelle,
    2. zentrale Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes innerhalb der informationspflichtigen Stelle,
    3. Unterstützung der Einhaltung der Vorschriften des Berliner Transparenzgesetzes und
    4. Wahrnehmung des übergreifenden Austausches zwischen den informationspflichtigen Stellen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes.

  • Transparenz als Teil einer neuen Arbeitskultur in der VerwaltungDas Transparenzgesetz macht Schluss mit Informationssilos in der Verwaltung! Wir wollen eine Verwaltung, die Zusammenarbeit und Informationen teilt, es muss Schluss sein mit dem warten auf Informationen und Daten. In Zukunft ist das Veröffentlichen von Informationen und Daten nur ein weiterer Arbeitsschritt und mit der flächendeckenden Einführung der E-Akte tatsächlich nur noch ein Klick.

    § 1 (2) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.

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