Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Open Data – auch Berlin bekommt eine Musterklausel

Im Dezember 2022 veröffentlichte die Landesregierung in NRW den Leitfaden “Datensouveränität und Open Data”. Dieser enthält 10 Leitsätze und eine Musterklauseln für Verträge mit Dritten, um zu garantieren, dass Daten später auch veröffentlicht werden dürfen. Ich habe mich beim Senat erkundigt, ob solch eine Musterklausel auch für Berlin geplant ist. Die Veröffentlichung eines Leitfadens für Berlin ist auch im Zusammenhang mit dem geplanten Berliner Transparenzgesetz.

In seiner Antwort (Drucksache 19/14524) teilt der Senat mit: ja es gibt eine Musterklausel und eine Checkliste, diese soll auch zeitnahe im Internet veröffentlicht werden. Auch die Verwendung von Musterklauseln wird positiv bewertet, so wird von Anfang an garantiert, dass Daten zur freien Verfügung gestellt werden können. Die zwei Formulierungen der Musterklauseln, welche in Berlin verwendet werden, finden sich in der Antwort auf die Frage 5.

1. Im Dezember 2022 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen den „Praxisleitfaden „Datensouveränität im Kontext von Open Data“ veröffentlicht. Wie bewertet der Senat diese Bemühungen zur Förderung von Open Data?

Der Senat bewertet diese Bemühungen zur Förderung von Open Data positiv. Datensouveränität ist eine wichtige Voraussetzung für Open Data. Die Hoheit über die erhobenen Daten und die Klärung ihrer Weiterverwendung müssen bei der Verwaltung selbst liegen. Denn nur so können die Daten umfangreich durch Dritte weiterverwendet werden.

2. Gibt es in Berlin Pläne einen solchen Leitfaden inklusive Musterklauseln und Checkliste auch für Berlin zu veröffentlichen?

Ja, es gibt bereits Musterklauseln und Checklisten für die Berliner Verwaltung, die zeitnah auf der Webseite der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport unter https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/e-government/opendata/informationsangebote/ veröffentlicht werden sollen.

3. Wenn nein, bitte begründen welche geeignete Alternative in Berlin realisiert wird / werden soll.

Die Frage 2 wurde mit Ja beantwortet, so dass diese Antwort entfällt

4. Wie bewertet der Senat insbesondere die Musterklauseln, um Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für Open Data zu erleichtern?

Der Senat bewertet die Musterklauseln für die Verwaltung, um die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen zu erleichtern, positiv. Verwaltungen sind von Anfang an auf der sicheren Seite, wenn sie die Kenntnisse zu Datensouveränität und Datenhoheit bereits in den Vergabeverfahren und bei der Beschaffung von Dienstleistungen berücksichtigen! Denn wenn Dienstleister:innen involviert sind, sollte bereits bei der Erhebung und in der Beschaffung der Daten entschieden werden, wem welche Rechte an den Daten für die Veröffentlichung als Open Data zustehen sollen und das jeweilige Ergebnis mit dem beauftragten Dienstleister in den Musterklauseln vereinbart werden. Mit den Musterklauseln wird die Basis für die künftige Weiterverwendung von Daten der Verwaltung und die Veröffentlichung dieser Daten als Open Data gelegt.

5. Wie wird aktuell in Berlin sichergestellt, dass Verträge der öffentlichen Hand so gestaltet werden, dass Daten (die in der Open Data Rechtsverordnung benannt sind) auch auf dem Open Data Portal Berlin veröffentlicht werden können?

In Berlin wird durch die Open-Data-Muster-Klauseln sichergestellt, dass Verträge der öffentlichen Hand so gestaltet werden, dass Daten, die in der Open-Data-Verordnung benannt sind, auch auf dem Open Data Portal Berlin veröffentlicht werden.

Folgende Open-Data-Muster-Klausel wurde zur Konkretisierung der Open-DataVerordnung des Landes Berlin formuliert und soll in Verträgen aufgenommen werden, bei denen Systeme, Plattformen, Visualisierungen oder Fachverfahren durch den/die Vertragspartner:in betreut oder erstellt werden, und eine API bzw. Programmierschnittstelle von Anfang an auch für eine „Open by default“-Veröffentlichung auf dem Open Data Portal mitbedacht werden muss.

„Der/Die Auftragnehmer:in wird im Rahmen des Beschaffungsvertrages von Informationsund Kommunikationstechnik (Hardware/Software) verpflichtet, die Veröffentlichung von Informationen auf dem Open Data Portal https://daten.berlin.de zu ermöglichen. Dies betrifft sowohl Daten als auch Metadaten. Daten, die gemäß §3 Absatz 2 der Open-Data-Verordnung des Landes Berlin veröffentlicht werden sollen, müssen in maschinenlesbaren Formaten über einen öffentlich verfügbaren Download-Endpunkt oder eine Programmierschnittstelle (API) veröffentlicht werden. Metadaten müssen gemäß dem Metadatenschema des Landes Berlin über die Programmierschnittstelle des Open Data Portals veröffentlicht werden.“

Folgende Open-Data-Muster-Klausel wurde zur Konkretisierung der Open-DataVerordnung des Landes Berlin formuliert und soll in Verträgen aufgenommen werden, bei denen Dienstleister:innen vom Land Berlin mit der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten beauftragt werden.

“Der/Die Auftragnehmer:in wird verpflichtet, im Rahmen dieses Auftrages durch ihn/sie erhobenen und erstellten Informationen unverzüglich in einem offenen, maschinenlesbaren Format im Sinne des § 3 Absatz 2 der Open-Data-Verordnung des Landes Berlin dem/der Auftraggeber:in bereitzustellen, sofern nicht personenbezogene Daten betroffen sind. Weiterhin vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen von dem/der Auftraggeber:in unter einer offenen Lizenz gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Open-DataVerordnung des Landes Berlin auf dem Open Data Portal https://daten.berlin.de zur uneingeschränkten privaten wie kommerziellen Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden können, soweit nicht eine der in § der Open Data Verordnung des Landes Berlin genannten Ausnahmen vorliegt.”

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