Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Verschlüsselte Kommunikation und Berliner Behörden passen noch nicht zusammen

Verschlüsselte Kommunikation scheint auch im Jahr 2020 für die öffentliche Verwaltung noch kein Alltag zu sein. Wie meine Anfrage ergab, bieten nach aktuellem Kenntnisstand des Senats bzw. des ITDZ Berlin immerhin 26 Berliner Behörden eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln an (Drucksache 18/26212).

Überzeugend ist die folgende Antwort auf die Frage, welche Behörden die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem E-Government-Gesetz nicht erfüllen, aber keineswegs.

Alle Berliner Behörden, die nicht in der unter 6. dargestellten Liste aufgeführt sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln. nicht. Entsprechende Begründungen liegen dem Senat nicht vor und sind auch nicht beizubringen, da die Behörden eine (Nicht-)Umsetzung des § 4 II EGovG Bln eigenständig verantworten.

Im Rahmen der Evaluation des Berliner E-Government-Gesetzes werden wir darüber sprechen müssen, wie es gelingen kann, dass alle Berliner Behörden das Gesetz auch umsetzen. Der Verzicht auf verschlüsselte Behördenkommunikation ist kein Weg in die digitale Verwaltung.

Die Einrichtung, Verwaltung und Kommunikation von verschlüsselten E-Mail-Adressen i.S.d. § 4 II EGovG Bln obliegt gem. ihrer Organisationshoheit den jeweiligen Berliner Behörden. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS) stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die IKT-Steuerung des Landes Berlin über das ITDZ Berlin die technische Voraussetzung zur Umsetzung bereit. Zur Umsetzung der Anforderung, eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln anzubieten, hat die SenInnDS das ITDZ Berlin mit der Bereitstellung eines De-Mail-Gateways beauftragt. Die Berliner Behörden werden damit in die Lage versetzt, eigenständig De-Mail-Postfächer gem. dem Rundschreiben 15/2015 der SenInnDS einzurichten, zu verwalten und für die Kommunikation anzubieten. Das ITDZ Berlin hat die dafür notwendigen Schritte im landesweiten Beschäftigtenportal dokumentiert. Demgemäß müssen die Behörden initial eine De-Mail-Domain beantragen und können dann eigenständig De-Mail-Adressen einrichten und verwalten.

1. Wie viele Behörden in Berlin bieten eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln an?

Nach aktuellem Kenntnisstand des Senats bzw. des ITDZ Berlin bieten 26 Berliner Behörden eine verschlüsselte E-Mail-Adresse i.S.d. § 4 II EGovG Bln an; siehe hierzu Liste unter Punkt 6.

2.Wie viele Mitarbeiter*innen sind in den jeweiligen Behörden dafür geschult, die zur Verfügung gestellten Adressen und die jeweilige verwendete Software zu bedienen? Welchen Fortbildungsbedarf sieht der Senat?

Anhand des Rundschreiben 15/20153 der SenInnDS sowie durch die Dokumentation der notwendigen Schritte im landesweiten Beschäftigtenportal4 durch das ITDZ Berlin, werden die Berliner Behörden in die Lage versetzt, eigenständig De-Mail-Postfächer einzurichten, zu verwalten und für die Kommunikation anzubieten. Ein zentraler Fortbildungsbedarf wird hier durch den Senat nicht gesehen.

3. Welche Behörden erfüllen die Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln bisher nicht und mit welcher Begründung?

Alle Berliner Behörden, die nicht in der unter 6. dargestellten Liste aufgeführt sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln. nicht. Entsprechende Begründungen liegen dem Senat nicht vor und sind auch nicht beizubringen, da die Behörden eine (Nicht-)Umsetzung des § 4 II EGovG Bln eigenständig verantworten.

4. Wie und wo werden die jeweiligen Adressen den Bürger*innen bekannt gemacht?

In der Regel erfolgt die Bekanntgabe über die entsprechenden Internetauftritte der Behörden.

5. Gibt es Behörden, die eine Kontaktaufnahme unter den Voraussetzungen des § 4 II EGovG Bln ermöglichen, aber sie nicht auf der jeweiligen Webseite veröffentlicht haben? Wenn ja, warum?

Die Bekanntgabe und Außenkommunikation der jeweiligen De-Mail-Adressen obliegt gem. ihrer Organisationshoheit den jeweiligen Berliner Behörden. Es wird daher vom Senat keine zentrale Übersicht hierzu vorgehalten.

6. Unter welchen Adressen können Bürger*innen mit Behörden i.S.d. § 4 II EGovG Bln den Kontakt aufnehmen? (Bitte vollständig tabellarisch auflisten mit Bezeichnung der Behörde, DE-Mail-Adresse sowie verschlüsselte Adresse und Verschlüsselungsformat)

Der Senat bzw. das ITDZ Berlin verfügt über die folgende Liste Berliner Behörden, die eine De-Mail-Domäne beantragt und mit folgenden De-Mail-Adressen eingerichtet haben (Stand 20.01.2021):

» zur vollständigen Liste

Die Einrichtung der De-Mail-Adressen (nach Bereitstellung der Domäne), die weitere Verwaltung als auch die etwaige Veröffentlichung (bspw. im Internetangebot der Behörde) dieser erfolgt gem. der Organisationshoheit der jeweiligen Behörde durch diese eigenständig. Eventuell haben die Behörden über die bekannten initialen De-Mail-Adressen hinaus weitere De-Mail-Adressen erstellt, die ggfs. nicht in der o.g. Liste aufgeführt sind. Bzgl. der verschlüsselten Adressen und dem Verschlüsselungsformat ist festzuhalten, dass für die in Berlin angebotenen De-Mails die gesetzlichen Rahmenbedingungen des De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G.) gelten, wonach jede De-Mail mit einer Transportverschlüsselung im De-Mail-Verbund verpflichtend ist (§ 9 Abs. 1 S. 2 De-Mail-G.). Damit erfolgt die De-Mail-Kommunikation zwischen Diensteanbietern grundsätzlich mit einer Transportverschlüsselung beim Postfach- und Versanddienst und die Nachrichten werden vom akkreditierten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt übertragen (§ 5 Abs. 3 S. 1 u. 2 De-Mail-G.). Für die Transportverschlüsselung wird das Standardprotokoll TLS (Transport Layer Security) verwendet.

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