Hauptstadtzulage und weitere Refinanzierung des TV-L-Abschlusses
Im Dezember / Januar hatte der Senat in einer schriftliche Anfrage bestätigt: die Haupstadtzulage für freie Träger ist möglich. Noch bevor der Senat seine Entscheidung rückgängig gemacht hat, hatte ich den Senat nach den im Dezember zugesagten Hilfestellungen gefragt (Drucksache 19/18277).
Das Zentrale der Antwort ist nach den aktuellen Vorkommnissen sicher die Aussage zur Hauptstadtzulage: “Hinsichtlich der Hauptstadtzulage bleiben die Redaktionsverhandlungen zur weiteren Konkretisierung, sowie Art und Umfang und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und die genaue Ausgestaltung der Anschlussregelung für die Hauptstadtzulage abzuwarten.”
Der Senat drückt sich damit vor der Verantwortung, in dem er die notwendige Entscheidung auf andere Bundesländer abwälzt. Wie Berlin seine Zuwendungsempfänger finanziert, muss der Senat schon selbst entscheiden. Die Unfähigkeit zur eigenen Entscheidung durch Nebelkerzen und Ablenkungsmanöver zu verschleiern, schadet der Glaubwürdigkeit Berlins massiv.
Am deutlichsten wird das bei der Bezahlung von Kitaerzieher*innen. Bündnis 90/Die Grünen setzen sich für das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ auf Basis der vereinbarten Tarifverträge ein. Zudem sind freie Träger nicht Teil der Tarifgemeinschaft der Länder. Über ihre Refinanzierung muss und darf das Land Berlin allein entscheiden.
Die verschiedenen Demonstrationen für eine Hauptstadtzulage für alle zeigt den Unmut über die Hängepartie des Senats. Der Senat muss jetzt entscheiden, dass die Hauptstadtzulage als Teil der Tarifeinigung für die Beschäftigen Freier Träger nach dem Prinzip: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ refinanziert wird. Wie genau die Regelungen im Tarifvertrag Hauptstadtzulage formuliert sind, ist für die politische Zusage im Sinne der bisherigen Versprechungen des Senat unerheblich.
1. Welchen Stand hat die Umsetzung der Refinanzierung des TV-L-Abschlusses inklusive Hauptstadtzulage im Bereich von Zuwendungen und Entgeltfinanzierung freier Träger?
Die erforderlichen senatsinternen Abstimmungen für die Umsetzung der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Beschäftigten der Zuwendungsempfangenden und bei bezirklichen Leistungsverträgen sind inzwischen abgeschlossen. Für die Entgeltbereiche Kita und Schule sind die einschlägigen Entgeltregelungen der dortigen Rahmenvereinbarungen maßgeblich. Für alle anderen Entgeltbereiche werden Personalkostenfortschreibungen (einschließlich etwaig zu bewertender Fortschreibungskomponenten aus dem Tarifabschluss) gem. Rahmenvereinbarungen und sozialgesetzlichen Regelungen prospektiv, das heißt für einen zukünftigen festen Zeitraum, verhandelt, wobei – je nach Fortschreibungsverfahren – auch jeweilige Träger- /Verbandstarife bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Berücksichtigung finden können.
Hinsichtlich der Hauptstadtzulage bleiben die Redaktionsverhandlungen zur weiteren Konkretisierung, sowie Art und Umfang und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und die genaue Ausgestaltung der Anschlussregelung für die Hauptstadtzulage abzuwarten.
2. Wann und an wen wurden bereits wie angekündigt Hilfestellungen der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung versandt?
Die Informationsmaterialien und Hilfestellungen werden zeitnah und dann zeitgleich an alle Senats- und Bezirksverwaltungen versendet. Teil des Informationspakets sind auch Musterschreiben, die die Bewilligungsstellen zur Information der von ihnen geförderten Zuwendungsempfangenden verwenden können.
3. Welchen Inhalt haben die entsprechenden Hilfestellungen (gerne als Antwort beifügen)?
Folgende Hilfestellungen sind geplant:
- ein verwaltungsinternes Infoschreiben zur „Umsetzung der Tarifeinigung für denöffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 09.12.2023 bei Beschäftigten der Zuwendungsempfangenden im Bewilligungsjahr 2024 im Rahmen des Tarifmittelverfahrens“;
- „Musterformulierungen zur Information der Zuwendungsempfangenden zum Tarifmittelrechner 2024“ (Musterschreiben für die Bewilligungsstellen zum Versand an die Zuwendungsempfangenden);
- Tarifmittelrechner 2024 inkl. Ausfüllhinweise und Erläuterungen zum Tarifmittelrechner 2024;
- Tarifmittelrechner 2023 (nur Inflationseinmalzahlung bei eingestellten Förderungen) inkl. Ausfüllhinweise.