Stefan Ziller

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Digitale Barrierefreiheit bei Berliner Dienstleistungen: Eine Bestandsaufnahme

Gemeinsam mit meiner Kollegin Catrin Wahlen habe ich den Senat gefragt, wie es um die digitale Barrierefreiheit der Top 100 Dienstleistungen steht (Drucksache 19/20224). Im Fokus standen dabei insbesondere die Dienstleistungen im Bereich des SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen). Die Antwort zeigt, dass die digitale Barrierefreiheit in Berlin noch in den Anfängen steckt.

Es gibt keine standardisierte Erfassung von Fortschritten für mehr digitale Barrierefreiheit. In der Sitzung des Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz am 23.09.2024 hatte Landesbeauftragtenstelle für digitale Barrierefreiheit ihre Arbeit und die damit verbundenen Herausforderungen vorgestellt. Ein Problem stellt die Personalsituation in der Verwaltung dar. Derzeit besteht das Team der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit aus einer Referentin, welche stellvertretend die Landesbeauftragte ist, zwei Sachbearbeitungen (80%-Stellen).

Ein Baustein die digitale Barrierefreiheit anzugehen, ist die Verwendung von “Leichter Sprache”. Für diese gibt es jedoch erst seit 2024 eine Definition als DIN-ISO-Norm. Bisher werden alle Dienstleistungsbeschreibungen im Serviceportal in sogenannter bürgerfreundlicher Sprache nach den FIM-Qualitätskriterien der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) erstellt. Derzeit wird noch geprüft, ob die FIM Qualitätskriterien den DIN-ISO-Normen entsprechen. Bei der Erstellung von digitalen Anträgen wird in Zusammenarbeit mit den Fachressorts auf bürgerfreundliche Formulierungen geachtet. Eine Zahl oder Liste von Top 100 Dienstleistungen, die über einfache Sprache oder ähnliches verfügen, gibt es nicht. Für die Optimierung des Serviceportals für Screenreader wird ein generisches System eingesetzt, das alle Dienstleistungs- und Standortbeschreibungen umfasst. Für die Top 100 Dienstleistungen gibt es keine Kriterien für die Screenreader-Tauglichkeit.

Bezüglich der Dienstleistungen des SGB IX:

  • Der Schwerbehindertenausweis ist die einzige SGB IX-Dienstleistung unter den Top 100 (Rang 84).
  • Für den Schwerbehindertenbereich stehen zwei Merkblätter in Leichter Sprache zur Verfügung.
  • Informationen zur Eingliederungshilfe sind aktuell noch nicht in Leichter Sprache verfügbar, aber Verbesserungen sind geplant:
    • Alle Formulare im Eingliederungshilfeverfahren sollen digital barrierefrei werden.
    • Der neue Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe soll im Laufe des Jahres 2025 in Leichter Sprache verfügbar sein.
  • Die Websites des LAGeSo und der zuständigen Senatsverwaltung sind standardmäßig barrierefrei gestaltet.
  • Ab Oktober 2024 kann der Antrag auf Leistungen des SGB IX Teil 2 online und barrierefrei gestellt werden.

1. Welche der TOP 100 Dienstleistungen sind vollständig mit Hilfs- und Informationsseiten (online bzw. als Erklärung auf den Formularen) in einfacher Sprache in Anspruch zu nehmen?

Vorbemerkung: Die nachfolgende Beantwortung unterliegt einem Fokus auf Dienstleistungen, die mit dem IKT-Basisdienst Digitaler Antrag (BDA) online erledigt werden können, sowie den Dienstleistungsbeschreibungen der Top 100 Dienstleistungen. Bisher gab es kein Regelwerk für einfache Sprache und die Abgrenzung zu leichter Sprache ist nicht immer eindeutig. Der Begriff „einfache Sprache“ ist erst seit kurzer Zeit, seit März 2024, über die DIN ISO 24495-1:2024-03 definiert. Ein zentrales Erhebungsformat „einfache Sprache“ liegt insbesondere für die mehrheitlich noch papierbehafteten Dienstleistungen der Top 100 nicht vor.

Alle Dienstleistungsbeschreibungen im ServicePortal werden in bürgerfreundlicher Sprache nach den Vorgaben aus den FIM Qualitätskriterien der FITKO, dem aktuellen Maßstab für Dienstleistungsbeschreibungen im Portalverbund, erstellt. Aktuell ist im föderalen Kontext in Diskussion, ob die FIM-Qualitätskriterien der Definition und den Vorgaben zu einfacher Sprache aus der DIN ISO 24495-1:2024-03 entsprechen. Diese Abstimmung realisiert im Kontext von europäischen und nationalen Vorgaben nach ISO und DIN eine flächendeckend gleichbleibende Qualität der Leistungsbeschreibungen im Portalverbund. Dies hat besondere Relevanz, da insbesondere die nachzunutzenden FIM-Stammtexte oder die Leistungsbeschreibungen für EfA-Dienste im Portalverbund zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Erstellung von Antragsstrecken, beispielsweise über den IKT-Basisdienst Digitaler Antrag (BDA), wird in Abstimmung mit den Fachressorts sowohl bei Formularfeldern als auch bei Hilfstexten darauf geachtet, bürgerfreundlich zu formulieren.

2. Welche der TOP 100 Dienstleistungen sind teilweise mit Hilfs- und Informationsseiten (online bzw. als Erklärung auf den Formularen) in einfacher Sprache in Anspruch zu nehmen?

Hier gilt die Antwort zu Frage 1 in gleicher Weise.

3. Welche der TOP 100 Dienstleistungen sind für die Nutzung von Screenreader für sehbeeinträchtigte Menschen optimiert?

Die Optimierung für die Nutzung von Screenreadern ist grundsätzlich nicht auf einzelne Leistungsbeschreibungen bezogen, sondern ein generisches System im ServicePortal, das sich auf alle Dienstleistungs- und Standort-Beschreibungen auswirkt und die Textelemente nach ihren Funktionen gekennzeichnet

Ein definiertes Auswertungskriterium für die Screenreader-Tauglichkeit der Dienstleistungen selbst liegt für die Top 100 nicht vor.

4. Für welche der TOP 100 Dienstleistungen plant der Senat eine Verbesserung der Barrierefreiheit, bspw. durch Etablierung von einfacher Sprache oder die Optimierung für die Nutzung von Screenreadern in der Antragstellung?

Im Verantwortungsbereich für bestimmte Themen, wie Eingliederungshilfe oder Einrichtungen, wie dem LAGeSo, setzt der Senat Schwerpunkte zum Abbau von Barrieren. Darüber hinaus ist die Barrierefreiheit dem Senat für alle Dienstleistungen gleichermaßen ein Anliegen, eine Fokussierung auf einzelne Top 100-Dienstleistungen ist nicht vorgesehen. Vielmehr wird bei (redaktionellen) Änderungen an Leistungen, Antragsstrecken oder Leistungsbeschreibungen darauf eingewirkt, die Barrierefreiheit zu verbessern.

5. Welche Dienstleistungen im Kontext des SGB IX sind die meist genutzten?

Auf Grundlage der Drucksache 19/19664 ist die einzige vom LAGeSo angebotene Dienstleistung der „Schwerbehindertenausweis“ auf Rang 84. Leistungen des SGB IX Teil 2, Eingliederungshilfe für [erwachsene] Menschen mit Behinderungen, befinden sich nicht unter den 100 meist genutzten Dienstleistungen.

6. Welche der TOP SGB IX Dienstleistungen sind vollständig mit Hilfs- und Informationsseiten (online bzw. als Erklärung auf den Formularen) in einfacher Sprache in Anspruch zu nehmen?

Auf der Website des Schwerbehindertenbereichs des LAGeSo stehen zwei Merkblätter („Hinweise zum Antragsformular in leichter Sprache“ und „Hinweise zum Antrag – Merkzeichen in leichter Sprache“) in leichter Sprache zum Download zur Verfügung. Die Informationen zu den Dienstleistungen der Eingliederungshilfe auf den Webseiten der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sind aktuell noch nicht in Leichter Sprache verfügbar. Im Kontext der Digitalisierung sollen jedoch alle Formulare im Eingliederungshilfeverfahren digital barrierefrei verfügbar werden und für einzelne ist auch eine Übersetzung in Leichte Sprache vorgesehen. So soll zum Beispiel der neue Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Laufe des Jahres 2025 in Leichter Sprache verfügbar werden.

7. Welche der TOP SGB IX Dienstleistungen sind teilweise mit Hilfs- und Informationsseiten (online bzw. als Erklärung auf den Formularen) in einfacher Sprache in Anspruch zu nehmen?

Siehe Antwort zu Frage 6.

8. Welche der TOP SGB IX Dienstleistungen sind für die Nutzung von Screenreader für sehbeeinträchtigte Menschen optimiert?

Die Inhalte der Website des LAGeSo sind mit der Landessoftware Imperia erstellt und standardmäßig barrierefrei. Dies gilt auch für die Webseiten der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung zu den Informationen der Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Antrag auf Leistungen des SGB IX Teil 2 kann ab Oktober 2024 auch online gestellt werden und ist digital barrierefrei und kann von sehbeeinträchtigen Menschen verwendet werden.

9. Für welche der TOP SGB IX Dienstleistungen plant der Senat eine Verbesserung der Barrierefreiheit durch Etablierung von einfacher Sprache oder die Optimierung für die Nutzung von Screenreadern in der Antragstellung?

Siehe Antwort zu Frage 6 und 8.

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