Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen in ASOG-Unterkünften
Die Eingliederungshilfe ist zurzeit (2019) noch eine Sozialleistung nach dem SGB XII. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII). Mir sind Beispiele bekannt, in denen betroffene Menschen statt in einer angemessenen Einrichtung Unterstützung zu bekommen, in einem Obdachlosenwohnheim (ASOG) untergebracht wurden. Ich habe daher mal beim Senat nachgefragt, ob es sich dabei um Einzelfälle handelt, oder ein solches Vorgehen regelmäßig vorkommt (Drucksache 18/18904). Die Antwort des Senats zeigt, dass die Bezirksämter in solchen Fällen sehr intensiv prüfen, jedoch am Ende keine Handhabe mehr haben.
Ich finde das sollte sich ändern. Niemand mit Anspruch auf Eingliederungshilfe, darf in ein Obdachlosenwohnheim abgeschoben werden. Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe 2017 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen neu geregelt worden. Die meisten Bestimmungen hierzu treten 2018 oder 2020 in Kraft. 2020 sollen Bestimmungen zur Eingliederungshilfe vollständig in den Kontext des SGB IX überführt worden sein, da Menschen mit Behinderungen nicht mehr als „Sozialfälle“ betrachtet werden sollen, mit denen sich das SGB XII im Allgemeinen befasst.
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