Die Folgen des Mietendeckelurteils für die AV Wohnen
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das den Berliner Mietendeckel aufgrund der mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Landes für nichtig erklärt hat, habe ich den Senat zu den Folgen für die AV Wohnen befragt (Drucksache 18/27466). Die AV-Wohnen regelt bis zu welchem monatlichen Richtwert monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen gelten und im Rahmen eines Leistungsbezuges berücksichtigt werden können.
Im Raum stehen nun Kostensenkungsverfahren für Menschen die Sozialleistungen beziehen und deren Miete nach dem Gerichtsurteil nun über den Mietendeckel hinaus erhöht wird. Das Gute: Aktuell sind Kostensenkungen aufgrund der Regelungen im Sozialschutzpaket gem. § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII noch bis 31.12.2021 ausgesetzt. Die nun wieder auf den alten vertraglichen Stand erhobenen Mieten werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt und sofern ein leistungsrechtlicher Bedarf besteht nachgezahlt.
Nach dem 31.12.2021 wird individuell in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die zu tragenen einmaligen Kosten durch einen Umzug wirtschaftlicher als die dauerhafte Übernahme der über den Richtwerten liegenden Mieten sind. Nur dann und soweit keine individuellen Gründe vorliegen, wäre ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten. Da bereits eine Aktualisierung der AV-Wohnen zum Ende des Jahres geplant ist, müssen hier alle Möglichkeiten genutzt werden, Mieter*innen vor Verlust der Wohnung zu schützen.
Weiterlesen